Frühgeburt: bis zu vier zusätzliche Elterngeld-Monate
11. August 2026 · 8 Min. Lesezeit · ElterngeldKlar RedaktionKommt ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin zur Welt, steigt der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld von zwölf auf 13 Monatsbeträge; bei acht Wochen sind es 14, bei zwölf Wochen 15, bei 16 Wochen 16 (§ 4 Absatz 5 BEEG). Die zwei Partnermonate bleiben bestehen. Maßgeblich ist der errechnete Termin laut ärztlichem Zeugnis.
Kommt ein Kind deutlich vor dem errechneten Termin zur Welt, ändert sich das Elterngeld-Budget. § 4 Absatz 5 BEEG staffelt den gemeinsamen Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld: 13, 14, 15 oder 16 Monatsbeträge statt zwölf. Dazu kommt eine zweite Erleichterung, die leicht untergeht: Beide Elternteile dürfen gleichzeitig Basiselterngeld beziehen. Der Beitrag ordnet Stufen, Nachweise und Antragsfrist.
Die Staffel des § 4 Abs. 5 BEEG: 13 bis 16 Monatsbeträge
Im Regelfall haben Eltern gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld (§ 4 Absatz 3 Satz 1 BEEG). Ist das Erwerbseinkommen eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, kommen zwei Partnermonate hinzu (Satz 2). Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b (§ 4 Absatz 4 Satz 1 BEEG); Elterngeld bekommt er nur, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht (Satz 2). Die Zwölf deckelt also allein das Basiselterngeld. Bezieht ein Elternteil allein, kann er unter den Voraussetzungen des § 4c Absatz 1 BEEG zusätzlich die zwei Partnermonate beanspruchen.
Satz 1 des Absatzes 5 ersetzt die Zwölf aus Absatz 3 Satz 1, gestaffelt nach dem Abstand zwischen dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und dem tatsächlichen Tag der Geburt. Satz 3 zieht drei weitere Abweichungen nach: von Absatz 4 Satz 1 die Höchstgrenze je Elternteil, von Absatz 1 Satz 3 das Bezugsfenster für Basiselterngeld und von Absatz 1 Satz 4 das Fenster für ElterngeldPlus. Unberührt bleiben die zwei Partnermonate aus Absatz 3 Satz 2, die Tauschregel des Absatzes 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 und 3.
| Geburt vor dem errechneten Termin | Gemeinsamer Anspruch | Höchstens Basiselterngeld je Elternteil | Basiselterngeld bis | ElterngeldPlus in Folge ab |
|---|---|---|---|---|
| Regelfall, unter 6 Wochen | 12 Monatsbeträge | 12 | 14. Lebensmonat | 15. Lebensmonat |
| mindestens 6 Wochen | 13 Monatsbeträge | 13 | 15. Lebensmonat | 16. Lebensmonat |
| mindestens 8 Wochen | 14 Monatsbeträge | 14 | 16. Lebensmonat | 17. Lebensmonat |
| mindestens 12 Wochen | 15 Monatsbeträge | 15 | 17. Lebensmonat | 18. Lebensmonat |
| mindestens 16 Wochen | 16 Monatsbeträge | 16 | 18. Lebensmonat | 19. Lebensmonat |
Die Stufen sind Sprünge, keine Gleitskala: Fünf Wochen und sechs Tage vor dem Termin lösen keinen zusätzlichen Monatsbetrag aus, acht Wochen lösen zwei aus. Maßgeblich ist der voraussichtliche Tag der Entbindung, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme ergibt (§ 4 Absatz 5 Satz 2 BEEG). Welche Unterlagen sonst verlangt werden, steht in welche Nachweise die Elterngeldstelle braucht.
Die vierte Spalte nennt den Lebensmonat, bis zu dessen Vollendung Basiselterngeld bezogen werden kann, die letzte den Lebensmonat, ab dem ElterngeldPlus in aufeinander folgenden Lebensmonaten bezogen sein muss, damit es bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats läuft (§ 4 Absatz 5 Satz 3 BEEG, jeweils Buchstabe b und c); für die oberste Zeile, den Regelfall, gelten weiterhin Absatz 1 Satz 3 und 4. Der 32. Lebensmonat als Ende verschiebt sich in keiner Stufe.
Beschrieben ist die Rechtslage für Geburten ab dem 1. Mai 2025. Für früher geborene Kinder ordnet § 28 BEEG ältere Fassungen an: Nach Absatz 1b gilt für Geburten nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Mai 2025 das Gesetz in der bis zum 30. April 2025 geltenden Fassung, nach Absatz 1a für Geburten nach dem 31. August 2021 und vor dem 1. April 2024 die bis zum 31. März 2024 geltende Fassung. Wer für ein früher geborenes Kind rechnet, prüft die Staffel in der Fassung, die für dessen Geburtstag gilt.
Beide Eltern gleichzeitig: die Ausnahme in § 4 Abs. 6 BEEG
§ 4 Absatz 6 Satz 1 BEEG lässt gleichzeitigen Bezug von Basiselterngeld nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate zu. Satz 4 nimmt davon Frühgeburten im Sinne des Absatzes 5 aus, ebenso Mehrlingsgeburten, Kinder mit ärztlich festgestellter Behinderung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX und Kinder, die einen Geschwisterbonus auslösen.
Der Verweis auf Absatz 5 ist wörtlich zu nehmen: Es gilt dieselbe Sechs-Wochen-Grenze. Wie weit die Ausnahme im Einzelfall reicht, entscheidet Ihre Elterngeldstelle im Bescheid.
Der Tausch bleibt möglich: Statt eines Lebensmonats Basiselterngeld können Sie zwei Lebensmonate ElterngeldPlus beziehen (§ 4 Absatz 3 Satz 3 BEEG). ElterngeldPlus beträgt höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes; Mindestbetrag und Mehrlingszuschlag halbieren sich (§ 4a Absatz 2 BEEG). Mehr dazu in Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus im Vergleich.
Was vom Budget schon verbraucht ist
Die zusätzlichen Monatsbeträge sind nicht in voller Höhe zusätzlich freie Zeit. Drei Regeln greifen vorher:
- Anrechnung. Mutterschaftsgeld nach dem SGB V und der Zuschuss des Arbeitgebers nach § 20 MuSchG werden angerechnet, soweit sie für die Zeit ab dem Tag der Geburt zustehen (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BEEG).
- Verbrauch. Lebensmonate, in denen solche Leistungen zustehen, gelten als Monate mit Basiselterngeld (§ 4 Absatz 4 Satz 3 BEEG). Sie sind aus dem Budget heraus, auch wenn kein Euro ausgezahlt wird.
- Längere Schutzfrist. Die Schutzfrist nach der Entbindung beträgt acht Wochen und verlängert sich bei Frühgeburten auf zwölf Wochen (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 MuSchG). Das Mutterschutzrecht hat dafür einen eigenen Frühgeburtsbegriff, der getrennt von § 4 Absatz 5 BEEG geprüft wird.
Zwölf Wochen ab dem Tag der Geburt reichen in den dritten Lebensmonat hinein. Stehen für diese Zeit Mutterschaftsleistungen zu, sind drei Lebensmonate verbraucht statt zwei. Vom Zugewinn bleibt also weniger übrig, als die Staffel verspricht. Die Rechnung dazu steht in Mutterschaftsgeld und Elterngeld: Anrechnung nach § 3 BEEG.
Aus einer verlängerten Mutterschutzfrist folgt umgekehrt kein zusätzlicher Elterngeld-Monat.
Antrag, Beträge und ein Beispiel
Elterngeld ist schriftlich zu beantragen (§ 7 Absatz 1 Satz 1 BEEG). Rückwirkend wird es nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats geleistet, in dem der Antrag eingeht (Satz 2). Einen gesonderten Antrag für die zusätzlichen Monatsbeträge kennt das Gesetz nicht; im Antrag anzugeben sind sie trotzdem (Satz 3). Eine bundeseinheitliche Elterngeldstelle gibt es nicht: Zuständig ist die vom Land bestimmte Behörde am Wohnsitz des Kindes (§ 12 Absatz 1 Satz 2 BEEG).
- Abstand bestimmen Errechneter Termin laut Zeugnis, tatsächlicher Tag der Geburt, Differenz in vollen Wochen. Diese Zahl entscheidet über die Stufe.
- Mutterschaftsleistungen eintragen Lebensmonate mit Mutterschaftsgeld gelten als Basiselterngeld-Monate (§ 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG) und stehen fest, bevor Sie verteilen.
- Restmonate verteilen Gemeinsamer Anspruch nach der Stufe, dazu die zwei Partnermonate. Je Elternteil steigt die Höchstgrenze für Basiselterngeld auf 13 bis 16 Monatsbeträge.
- Antrag einreichen Der Antrag wirkt drei Lebensmonate zurück. Für frühere Lebensmonate wird nicht geleistet.
An der Höhe eines Monatsbetrags ändert die Staffel nichts: 67 Prozent des Einkommens vor der Geburt, höchstens 1.800 € und mindestens 300 € (§ 2 Absatz 1 und 4 BEEG). Bei Mehrlingsgeburten kommen je 300 € für das zweite und jedes weitere Kind hinzu (§ 2a Absatz 4 BEEG), eingeordnet in Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag.
Ein Beispiel: Errechneter Termin 20. November, Geburt am 18. September, also 63 Tage und damit neun volle Wochen früher. Es greift die zweite Stufe mit 14 Monatsbeträgen statt zwölf. Bei einem Elterngeld-Nettoeinkommen von 2.000 € liegt die Ersatzrate nach § 2 Absatz 2 Satz 2 BEEG bei 65 Prozent, ein Monatsbetrag also bei rund 1.300 €. Warum dieses Netto nicht Ihr Gehaltsnetto ist, steht in Elterngeld-Netto: warum der Betrag nicht Ihr Gehaltsnetto ist.
ElterngeldKlar rechnet solche Varianten durch und begleitet den Antrag: Kurz-Rechner, vollständiger Antrag und Optimierung sind aktuell kostenlos. Alle Beträge sind Näherungen; maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Elterngeldstelle.
Häufige Fragen
Wie viele zusätzliche Elterngeld-Monate gibt es bei einer Frühgeburt?
Bis zu vier. § 4 Absatz 5 BEEG erhöht den gemeinsamen Anspruch auf Basiselterngeld von zwölf auf 13, 14, 15 oder 16 Monatsbeträge, wenn das Kind mindestens sechs, acht, zwölf oder 16 Wochen vor dem errechneten Termin geboren wurde. Die zwei Partnermonate bleiben unberührt.
Ab wann gilt ein Kind im Elterngeldrecht als Frühgeburt?
Für die zusätzlichen Monatsbeträge zählt allein der Abstand zum errechneten Termin, und er beträgt mindestens sechs Wochen. Maßgeblich ist der voraussichtliche Tag der Entbindung aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme (§ 4 Absatz 5 Satz 2 BEEG). Das Mutterschutzrecht kennt einen eigenen Frühgeburtsbegriff (§ 3 Absatz 2 MuSchG).
Bekomme ich die zusätzlichen Monate automatisch?
Elterngeld gibt es nur auf Antrag. Es ist schriftlich zu beantragen, und im Antrag ist anzugeben, für welche Lebensmonate Basiselterngeld, ElterngeldPlus oder Partnerschaftsbonus beansprucht wird (§ 7 Absatz 1 Sätze 1 und 3 BEEG). Einen gesonderten Antrag für die zusätzlichen Monatsbeträge gibt es nicht; belegt sein muss der errechnete Termin.
Dürfen bei einer Frühgeburt beide Eltern gleichzeitig Basiselterngeld beziehen?
Ja. § 4 Absatz 6 Satz 1 BEEG lässt gleichzeitigen Bezug sonst nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate zu. Satz 4 nimmt davon unter anderem Frühgeburten im Sinne des Absatzes 5 und Mehrlingsgeburten aus.
Wie lange kann ich bei einer Frühgeburt Basiselterngeld beziehen?
Je nach Stufe bis zur Vollendung des 15., 16., 17. oder 18. Lebensmonats (§ 4 Absatz 5 Satz 3 BEEG, jeweils Buchstabe b) statt bis zum 14. im Regelfall (§ 4 Absatz 1 Satz 3 BEEG). Die Antragsfrist verlängert sich nicht: Es bleibt bei drei Lebensmonaten Rückwirkung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 BEEG).
Das Wichtigste in Kürze
Kommt ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin zur Welt, steigt der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld von zwölf auf 13 Monatsbeträge; bei acht Wochen sind es 14, bei zwölf Wochen 15, bei 16 Wochen 16 (§ 4 Absatz 5 BEEG). Die zwei Partnermonate bleiben bestehen. Maßgeblich ist der errechnete Termin laut ärztlichem Zeugnis.
Die Staffel bringt einen zweiten Vorteil. Sonst dürfen beide Eltern nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate gleichzeitig Basiselterngeld beziehen; bei Frühgeburten gilt das nicht (§ 4 Absatz 6 Satz 4 BEEG). Auch der Rahmen verschiebt sich: Basiselterngeld ist bis zur Vollendung des 15. bis 18. Lebensmonats beziehbar.
Zwei Dinge ändert die Regel nicht: Lebensmonate mit Mutterschaftsgeld oder Arbeitgeberzuschuss gelten als verbrauchte Basiselterngeld-Monate (§ 4 Absatz 4 Satz 3 BEEG), und der Antrag wirkt nur drei Lebensmonate zurück (§ 7 Absatz 1 Satz 2 BEEG). Alle Beträge sind Näherungen. Maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Elterngeldstelle.
- § 4 BEEG: Bezugsdauer, Anspruchsumfang
- § 4a BEEG: Berechnung von Basiselterngeld und Elterngeld Plus
- § 4c BEEG: Alleiniger Bezug durch einen Elternteil
- § 2 BEEG: Höhe des Elterngeldes
- § 2a BEEG: Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag
- § 3 BEEG: Anrechnung von anderen Einnahmen
- § 7 BEEG: Antragstellung
- § 12 BEEG: Zuständigkeit
- § 28 BEEG: Übergangsvorschrift
- § 3 MuSchG: Schutzfristen vor und nach der Entbindung
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Elterngeldstelle.