Elterngeld-Antrag: welche Nachweise die Elterngeldstelle braucht
Antrag · 3. August 2026 · 17 Min. Lesezeit · ElterngeldKlar RedaktionJeder Tag, den der Elterngeldantrag liegen bleibt, kann am Ende Geld kosten: § 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG leistet rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats, in dem der Antrag eingegangen ist. Wohin der Antrag geht, überlässt § 12 Abs. 1 BEEG den Ländern. Dieser Beitrag ordnet, welche Nachweise das Gesetz nennt, wozu die antragstellende Person selbst verpflichtet ist und was passiert, wenn beim Antrag noch etwas fehlt.
- Der Antrag wirkt nur drei Lebensmonate zurück
- Eine bundeseinheitliche Elterngeldstelle gibt es nicht
- Die Nachweise, Zeile für Zeile
- Was Sie selbst beitragen müssen
- Über die Höhe wird in drei Fällen vorläufig entschieden
- Ein Fall mit Datum: welcher Lebensmonat aus der Rückwirkung fällt
- Häufige Fragen
- Das Wichtigste in Kürze
Der Antrag wirkt nur drei Lebensmonate zurück
§ 7 Abs. 1 Satz 1 BEEG lautet: „Elterngeld ist schriftlich zu beantragen.“ Satz 2 zieht die Grenze, an der die meisten Anträge Geld verlieren: Elterngeld „wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist“.
Der Anker ist damit weder die Geburt noch der Kalendermonat, sondern der Lebensmonat, in dem der Antrag eingeht. Von dessen Beginn zählt der Wortlaut drei Lebensmonate zurück.
§ 7 Abs. 1 Satz 3 BEEG verlangt zusätzlich eine Festlegung im Antrag: anzugeben ist, „für welche Lebensmonate Basiselterngeld, für welche Lebensmonate Elterngeld Plus oder für welche Lebensmonate Partnerschaftsbonus beantragt wird“. Wie sich der Bezugszeitraum zum Bemessungszeitraum verhält, steht in unserem Beitrag zu Bemessungszeitraum und Antragsfrist.
Endgültig ist diese Festlegung nicht. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BEEG können die im Antrag getroffenen Entscheidungen bis zum Ende des Bezugszeitraums geändert werden. Satz 2 zieht dafür dieselbe Grenze wie Absatz 1, aber mit eigenem Anker: Eine Änderung „kann rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats verlangt werden, in dem der Änderungsantrag eingegangen ist“. Gezählt wird also ab dem Änderungsantrag, nicht ab dem ersten Antrag.
Satz 3 ergänzt, die Änderung sei „außer in den Fällen besonderer Härte unzulässig, soweit Monatsbeträge bereits ausgezahlt sind“. Diese Sperre ist nicht lückenlos: Nach Satz 4 kann abweichend von den Sätzen 2 und 3 für einen Lebensmonat, in dem bereits Elterngeld Plus bezogen wurde, nachträglich Basiselterngeld beantragt werden.
Zur Unterschrift bestimmt § 7 Abs. 3 Satz 1 BEEG: „Der Antrag ist, außer im Fall des § 4c und der Antragstellung durch eine allein sorgeberechtigte Person, zu unterschreiben von der Person, die ihn stellt, und zur Bestätigung der Kenntnisnahme auch von der anderen berechtigten Person.“ Nach Satz 2 kann die andere berechtigte Person gleichzeitig einen eigenen Antrag auf Elterngeld stellen (Nummer 1) oder der Behörde anzeigen, wie viele Monatsbeträge sie beansprucht, „wenn mit ihrem Anspruch die Höchstgrenzen nach § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 4b überschritten würden“ (Nummer 2).
Satz 3 regelt den Fall, dass beides ausbleibt: Liegt der Behörde von der anderen berechtigten Person weder ein Antrag noch eine Anzeige nach Satz 2 vor, „so werden sämtliche Monatsbeträge der berechtigten Person ausgezahlt, die den Antrag gestellt hat; die andere berechtigte Person kann bei einem späteren Antrag abweichend von § 5 Absatz 2 nur die unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 4b vom Gesamtanspruch verbleibenden Monatsbeträge erhalten“.
Eine bundeseinheitliche Elterngeldstelle gibt es nicht
§ 12 Abs. 1 Satz 1 BEEG überlässt die Organisation den Ländern: „Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.“ Eine zentrale Bundesstelle nennt das Gesetz nicht.
Den Ort bestimmt Satz 2: „Zuständig ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks, in dem das Kind, für das Elterngeld beansprucht wird, zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung seinen inländischen Wohnsitz hat.“ Maßgeblich ist damit der inländische Wohnsitz des Kindes zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung, nicht der Arbeitsort und nicht ein späterer Umzug.
§ 12 Abs. 2 BEEG hängt eine zweite Aufgabe an dieselbe Behörde: „Den nach Absatz 1 zuständigen Behörden obliegt auch die Beratung zur Elternzeit.“ Wer Fragen zur Elternzeit hat, ist damit bei derselben Stelle richtig, die über das Elterngeld entscheidet.
Zum Formular sagt § 12 BEEG nichts. Das Familienportal des Bundes schreibt dazu: „Bitte nutzen Sie für den Antrag das Formular Ihres Bundeslandes.“ Zum digitalen Weg hält dieselbe Seite fest: „Es gibt in allen Bundesländern die Möglichkeit, Elterngeld digital zu beantragen.“ Und zum frühesten Zeitpunkt: „Den Antrag auf Elterngeld können Sie erst nach der Geburt Ihres Kindes stellen.“
Die Nachweise, Zeile für Zeile
Das BEEG benennt nicht die Dokumente, sondern das, woraus die Behörde rechnet. Das Familienportal des Bundes zählt für den Antrag die Geburtsurkunde des Kindes und Nachweise über das bisherige Einkommen auf und ergänzt: „Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall nötig sein.“
| Nachweis | Wofür | Fundstelle |
|---|---|---|
| Geburtsurkunde des Kindes | vom Familienportal als beizufügender Nachweis genannt | Familienportal des Bundes (keine BEEG-Norm) |
| Lohn- und Gehaltsbescheinigungen für die maßgeblichen Kalendermonate | Grundlage der Ermittlung der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit | § 2c Abs. 2 Satz 1 BEEG |
| Einkommensteuerbescheid | im Bemessungszeitraum zu berücksichtigende Gewinneinkünfte | § 2d Abs. 2 Satz 1 BEEG |
| Bescheinigung über Mutterschaftsgeld und Zuschuss nach § 20 MuSchG | Anrechnung auf das Elterngeld | § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG |
| Bescheinigung des Arbeitgebers über Arbeitsentgelt, Abzugsmerkmale und Arbeitszeit | auf Verlangen der Behörde | § 9 Abs. 1 Satz 1 BEEG |
| Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt | Angaben zu den Beträgen nach § 1 Abs. 8 BEEG | § 8 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 3 Nr. 1 BEEG |
Welche Kalendermonate der Bemessungszeitraum umfasst, sagt § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG: „Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes maßgeblich.“ Das ist aber nicht das letzte Wort.
Satz 2 nimmt Monate wieder heraus: „Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person“
- „im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe b Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat“
- „während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder Krankentagegeld nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes bezogen hat“
- „eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war“
- „Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat“
Für eine angestellte Mutter mit Mutterschutz sind es deshalb nicht ohne Weiteres die zwölf Kalendermonate unmittelbar vor dem Geburtsmonat. Das Familienportal des Bundes zieht daraus für die Unterlagen eine eigene Konsequenz und nennt „als Mutter: die Lohn- oder Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate vor dem Monat, in dem Ihr Mutterschutz beginnt“, „als Vater: die Lohn- oder Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate vor der Geburt“. Prüfen Sie vor dem Sammeln der Abrechnungen also zuerst, welche Monate bei Ihnen überhaupt zählen.
Satz 3 kehrt das auf Wunsch um: „Abweichend von Satz 2 sind Kalendermonate im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 bis 4 auf Antrag der berechtigten Person zu berücksichtigen.“ Wer die ausgeklammerten Monate mitgerechnet haben will, muss das also beantragen; von selbst geschieht es nicht.
Bei den Gehaltsabrechnungen selbst nimmt das Gesetz Ihnen Arbeit ab. § 2c Abs. 2 Satz 1 BEEG bestimmt: „Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die maßgeblichen Kalendermonate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers.“ Satz 2 ergänzt: „Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen wird vermutet.“ Die Vermutung betrifft den Inhalt der Bescheinigungen. Welche Unterlagen die Behörde von Ihnen verlangt, regelt sie nicht.
Nicht alles auf der Abrechnung zählt mit. § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG bestimmt: „Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind.“
Bei Gewinneinkünften führt der Weg über den Steuerbescheid: Nach § 2d Abs. 2 Satz 1 BEEG sind bei der Ermittlung der im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte „die entsprechenden im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne anzusetzen“. Satz 2 regelt den Fall, dass kein Einkommensteuerbescheid zu erstellen ist; dann werden die Gewinneinkünfte in entsprechender Anwendung des § 2d Abs. 3 BEEG ermittelt.
Reicht das nicht, greift § 9 Abs. 1 Satz 1 BEEG: Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber der nach § 12 zuständigen Behörde für bei ihm Beschäftigte das Arbeitsentgelt, die für die Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sowie die Arbeitszeit auf Verlangen zu bescheinigen; das Gleiche gilt für ehemalige Arbeitgeber. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BEEG kann die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde für den Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit auch das in § 108a Abs. 1 SGB IV vorgesehene Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten nutzen. Satz 2 lässt das nur zu, wenn die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer zuvor in dessen Nutzung eingewilligt hat. Nutzt der betroffene Arbeitgeber ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm, ist er nach Satz 3 verpflichtet, die Daten über dieses Verfahren zu übermitteln.
Zur Einkommensgrenze: § 1 Abs. 8 Satz 1 BEEG lässt den Anspruch entfallen, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG von mehr als 175.000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt der Anspruch nach Satz 2 abweichend davon, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 175.000 Euro beträgt. Seit wann diese Fassung gilt, sagt § 28 Abs. 5 Satz 1 BEEG: „§ 1 Absatz 8 ist auf Kinder anwendbar, die ab dem 1. April 2025 geboren oder mit dem Ziel der Adoption angenommen worden sind.“ Für frühere Geburten enthält § 28 BEEG eigene Übergangsregeln.
Was Sie selbst beitragen müssen
Die Nachweispflichten der Behörde gegenüber ergeben sich nicht aus § 2c BEEG, sondern aus dem Sozialverwaltungsrecht. § 8 Abs. 1a BEEG nennt ausdrücklich „die Mitwirkungspflichten nach § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch“ und erstreckt sie in zwei Fällen auf weitere Personen: im Falle des § 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG auf die andere Person im Sinne dieser Vorschrift und im Falle des Partnerschaftsbonus auf beide Personen, die ihn beantragt haben.
§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I verlangt von der Person, die Sozialleistungen beantragt oder erhält, dreierlei:
- „alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen“
- „Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen“
- „Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen“
Zwei Dinge stehen dort nicht: eine Liste bestimmter Dokumente und ein Termin, bis zu dem sie vorliegen müssen. Vorzulegen ist, was der Leistungsträger verlangt. Deshalb ist die Rückfrage bei der eigenen Stelle kein Umweg, sondern der kürzeste Weg zur richtigen Liste.
Zum Formular ist § 60 Abs. 2 SGB I eine Soll-Vorschrift, keine harte Pflicht: Soweit für die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Vordrucke vorgesehen sind, „sollen diese benutzt werden“; stehen sie als elektronische Formulare über öffentlich zugängliche Netze oder in einem Eingabegerät zur Verfügung, „sollen diese vorrangig benutzt werden“.
Für die Beschaffung der Unterlagen sind Sie nicht allein zuständig. Das Familienportal des Bundes hält fest: „Ihr Arbeitgeber oder Dienstherr ist verpflichtet, Ihnen die benötigten Unterlagen auszustellen.“
Über die Höhe wird in drei Fällen vorläufig entschieden
Wer mit dem Antrag wartet, bis der Ordner vollständig ist, riskiert die Rückwirkungsgrenze aus § 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG. Für einen Teil der offenen Punkte kennt das Gesetz einen Zwischenweg. § 8 Abs. 3 BEEG: „Über die Höhe des Elterngeldes wird bis zum Nachweis der jeweils erforderlichen Angaben vorläufig unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben entschieden“, wenn einer dieser drei Fälle vorliegt:
- der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vor und es kann noch nicht angegeben werden, ob die Beträge nach § 1 Abs. 8 BEEG überschritten werden
- das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt kann nicht ermittelt werden
- die berechtigte Person hat nach den Angaben im Antrag auf Elterngeld im Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit
Die erste Nummer verlangt beides zugleich. Liegt der Steuerbescheid nicht vor und werden nach den Angaben im Antrag die Beträge nach § 1 Abs. 8 BEEG voraussichtlich nicht überschritten, greift stattdessen § 8 Abs. 2 Satz 2 BEEG: Das Elterngeld wird dann unter dem Vorbehalt des Widerrufs gezahlt für den Fall, dass diese Beträge entgegen den Angaben im Antrag doch überschritten werden. Denselben Widerrufsvorbehalt sieht § 8 Abs. 2 Satz 1 BEEG vor, wenn die berechtigte Person nach ihren Angaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit haben wird.
Der Zwischenweg ist eng: § 8 Abs. 3 BEEG betrifft nach seinem Wortlaut nur die Entscheidung über die Höhe des Elterngeldes und nur diese drei Konstellationen. Für andere fehlende Unterlagen, etwa die Geburtsurkunde, sagt die Norm nichts. Was Ihre Stelle in einem solchen Fall erwartet, klären Sie am besten dort.
- Antrag trotzdem einreichen Der Eingang setzt den Anker für § 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG.
- Angaben glaubhaft machen § 8 Abs. 3 BEEG stellt bis zum Nachweis auf die glaubhaft gemachten Angaben ab.
- Vorläufige Entscheidung einplanen Die vorläufige Entscheidung über die Höhe ist im Gesetz vorgesehen, kein Verfahrensfehler.
- Voraussichtliches Einkommen nachweisen Wurden Angaben zum voraussichtlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemacht, ist dieses nach Ablauf des Bezugszeitraums nachzuweisen (§ 8 Abs. 1 BEEG).
Der letzte Schritt steht in § 8 Abs. 1 BEEG: „Soweit im Antrag auf Elterngeld Angaben zum voraussichtlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemacht wurden, ist nach Ablauf des Bezugszeitraums für diese Zeit das tatsächliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit nachzuweisen.“ Die Pflicht trifft damit nur, wer solche Angaben gemacht hat, sie gilt nur für diese Zeit und sie betrifft nur Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
Nach § 8 Abs. 3 BEEG wird über die Höhe nur „bis zum Nachweis der jeweils erforderlichen Angaben“ entschieden. Der Betrag im vorläufigen Bescheid steht damit noch nicht endgültig fest.
Selbst gerechnete Beträge sind Näherungen. Maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Elterngeldstelle.
Ein Fall mit Datum: welcher Lebensmonat aus der Rückwirkung fällt
Ein Kind wird am 10. Mai geboren, die Lebensmonate laufen also vom 10. eines Monats bis zum 9. des Folgemonats. Der Antrag geht am 20. September ein, damit im fünften Lebensmonat. § 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG leistet rückwirkend für die drei Lebensmonate vor Beginn dieses Monats.
| Lebensmonat | Zeitraum | Folge |
|---|---|---|
| 1. | 10.05. bis 09.06. | wird nicht rückwirkend geleistet |
| 2. | 10.06. bis 09.07. | rückwirkend geleistet |
| 3. | 10.07. bis 09.08. | rückwirkend geleistet |
| 4. | 10.08. bis 09.09. | rückwirkend geleistet |
| 5. | 10.09. bis 09.10. | Antragseingang |
Der erste Lebensmonat fällt damit aus der Rückwirkung. Was das im Ergebnis wert ist, hängt von der Anrechnung ab: Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG werden Mutterschaftsleistungen in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 19 Abs. 2 MuSchG, und in Form des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG auf das Elterngeld angerechnet, soweit sie der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen. ElterngeldKlar führt dazu den Hinweis, dass in den betroffenen Lebensmonaten vom Elterngeld häufig nichts übrig bleibt und Leistungen für die Schutzfrist vor der Geburt nicht angerechnet werden.
Deshalb rechnet ElterngeldKlar zuerst die Antragsfrist. Die Fristen-Ampel bestimmt aus dem Geburtsdatum den laufenden Lebensmonat, den ersten Lebensmonat, ab dem noch geleistet wird, und die Zahl der nicht mehr erstattungsfähigen Lebensmonate. Sie steht auf Rot, sobald mindestens ein Lebensmonat nicht mehr erstattungsfähig ist, und auf Gelb ab dem dritten Lebensmonat. Ist erst der errechnete Entbindungstermin bekannt, rechnet sie die Frist nicht, sondern weist darauf hin, dass sie in Lebensmonaten des Kindes zählt und erst ab der Geburt läuft.
Beim Bemessungszeitraum bleibt das Werkzeug bewusst zurückhaltend: Es verschiebt den Zeitraum nur um die Kalendermonate, die von der Schutzfrist vor der Entbindung berührt sind. Die übrigen Fälle des § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG erkennt es nach eigenem Hinweis nicht selbst und bittet, sie im Antrag anzugeben.
Die Antrags-Checkliste führt zwölf Punkte in fester Reihenfolge; ihr erster Punkt heißt „Zuständige Elterngeldstelle am Wohnort des Kindes ermitteln“ und verweist auf § 12 Abs. 1 BEEG. Zwei Punkte markiert sie fallabhängig als nicht einschlägig: den Partnerschaftsbonus, solange kein zweiter Elternteil erfasst ist, und die Bescheinigung über Mutterschaftsgeld, solange kein Mutterschutz angegeben ist. Welche Stelle konkret zuständig ist, nennt ElterngeldKlar nicht: Der Hinweis verweist nur auf die von Ihrem Bundesland bestimmte Elterngeldstelle am Wohnort des Kindes und darauf, dass Sie dort erfahren, ob ein Online-Antrag möglich ist. Eine Länderliste oder ein Portal führt das Werkzeug nicht.
Wie hoch die Monatsbeträge ausfallen, zeigt unser Beitrag zur Netto-Berechnung mit Pauschalen.
Häufige Fragen
Welche Unterlagen braucht die Elterngeldstelle für den Antrag?
Das Familienportal des Bundes nennt die Geburtsurkunde des Kindes und Nachweise über das bisherige Einkommen und ergänzt: „Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall nötig sein.“ Das BEEG selbst benennt, woraus gerechnet wird: Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind nach § 2c Abs. 2 Satz 1 BEEG die für die maßgeblichen Kalendermonate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers; bei Gewinneinkünften sind nach § 2d Abs. 2 Satz 1 BEEG die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne anzusetzen; Mutterschaftsgeld und der Zuschuss nach § 20 MuSchG werden nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG angerechnet, soweit sie für die Zeit ab dem Tag der Geburt zustehen. Welche Kalendermonate maßgeblich sind, steht in § 2b Abs. 1 BEEG: nach Satz 1 die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt, wobei nach Satz 2 Kalendermonate mit Elterngeld für ein älteres Kind, mit Beschäftigungsverbot in den Schutzfristen nach § 3 MuSchG oder Bezug von Mutterschaftsgeld, mit schwangerschaftsbedingter Krankheit oder mit Wehr- und Zivildienst bei der Bestimmung dieses Zeitraums unberücksichtigt bleiben.
Wie lange kann Elterngeld rückwirkend beantragt werden?
Drei Lebensmonate. § 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG leistet rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats, in dem der Antrag eingegangen ist. Gezählt wird ab dem Lebensmonat des Antragseingangs, nicht ab der Geburt und nicht nach Kalendermonaten. Das Familienportal des Bundes weist darauf hin: „Den Antrag auf Elterngeld können Sie erst nach der Geburt Ihres Kindes stellen.“
Welche Elterngeldstelle ist zuständig?
Die von den Ländern für die Durchführung des Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks, in dem das Kind zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung seinen inländischen Wohnsitz hat (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Eine bundeseinheitliche Elterngeldstelle gibt es nicht: Nach Satz 1 bestimmen die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen die zuständigen Behörden. Denselben Behörden obliegt nach § 12 Abs. 2 BEEG auch die Beratung zur Elternzeit.
Kann ich den Antrag stellen, wenn noch Nachweise fehlen?
Über die Höhe des Elterngeldes wird nach § 8 Abs. 3 BEEG bis zum Nachweis der jeweils erforderlichen Angaben vorläufig unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben entschieden. Beim fehlenden Steuerbescheid setzt das nach Nummer 1 zweierlei zugleich voraus: Der Bescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt liegt bei Antragstellung nicht vor und es kann noch nicht angegeben werden, ob die Beträge nach § 1 Abs. 8 BEEG überschritten werden. Werden diese Beträge nach den Angaben im Antrag voraussichtlich nicht überschritten, wird nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BEEG unter dem Vorbehalt des Widerrufs gezahlt. Die Norm betrifft nach ihrem Wortlaut nur die Entscheidung über die Höhe; für andere fehlende Unterlagen sagt sie nichts.
Das Wichtigste in Kürze
§ 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG leistet rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats, in dem der Antrag eingeht. Der Eingang ist der Anker, nicht die Geburt.
Zuständig ist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BEEG die von den Ländern bestimmte Behörde des Bezirks, in dem das Kind bei der ersten Antragstellung seinen inländischen Wohnsitz hat. Eine bundeseinheitliche Elterngeldstelle gibt es nicht; welche Nachweise im Einzelnen verlangt werden, sagt Ihnen diese Stelle.
Die Nachweise folgen der Rechenlogik: Lohn- und Gehaltsbescheinigungen für die maßgeblichen Kalendermonate nach § 2c Abs. 2 Satz 1 BEEG, bei Gewinneinkünften der Einkommensteuerbescheid nach § 2d Abs. 2 Satz 1 BEEG, dazu die Bescheinigungen über Mutterschaftsleistungen. Welche Kalendermonate maßgeblich sind, entscheidet § 2b Abs. 1 Satz 1 und 2 BEEG — die Zwölf-Monats-Regel des Satzes 1 gilt nicht ohne die Ausklammerungen des Satzes 2. Über die Höhe wird nach § 8 Abs. 3 BEEG in den dort genannten drei Fällen vorläufig entschieden; maßgeblich bleibt der Bescheid.
- § 1 BEEG — Berechtigte
- § 2b BEEG — Bemessungszeitraum
- § 2c BEEG — Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit
- § 2d BEEG — Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
- § 3 BEEG — Anrechnung von anderen Einnahmen
- § 7 BEEG — Antragstellung
- § 8 BEEG — Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen
- § 9 BEEG — Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers
- § 12 BEEG — Zuständigkeit; Bewirtschaftung der Mittel
- § 28 BEEG — Übergangsvorschrift
- § 60 SGB I — Angabe von Tatsachen
- Familienportal des Bundes — Wie kann ich Elterngeld beantragen?
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Elterngeldstelle.