Bemessungszeitraum, Steuerklasse, Antragsfrist: die drei Termine, die beim Elterngeld zählen
Fristen · 1. August 2026 · 8 Min. Lesezeit · ElterngeldKlar RedaktionBeim Elterngeld entscheidet nicht nur, wie viel Sie verdient haben, sondern auch wann. Drei Zeiträume bestimmen das Ergebnis: der Bemessungszeitraum, aus dem der Betrag berechnet wird, das Fenster, in dem eine Lohnsteuerklasse überhaupt noch durchschlägt, und die Antragsfrist, die rückwirkend nur drei Lebensmonate zulässt. Dazu kommt eine Grenze, die den Anspruch ganz entfallen lässt. Dieser Beitrag rechnet alle vier an einem Beispiel durch.
Der Bemessungszeitraum: zwölf Kalendermonate
Bei nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind für die Berechnung des Elterngeldes die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt maßgeblich (§ 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG). Gezählt wird in Kalendermonaten, nicht in Lebensmonaten des Kindes — und der Geburtsmonat selbst zählt nicht mit.
Ein Beispiel: Das Kind kommt am 12. Mai 2026 zur Welt. Der Bemessungszeitraum umfasst dann die Kalendermonate Mai 2025 bis April 2026.
Zwei Dinge fallen dabei regelmäßig heraus. Erstens bleiben Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge zu behandeln sind — Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, ein 13. Monatsgehalt —, bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG). Wer ein Jahresgehalt durch zwölf teilt, überschätzt sein Elterngeld deshalb systematisch. Zweitens gilt die Zwölf-Monats-Regel nur für nichtselbstständige Tätigkeit: Für Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Gewinnermittlungszeiträume des letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums vor der Geburt maßgeblich (§ 2b Abs. 2 BEEG) — in der Regel also das Vorjahr. ElterngeldKlar rechnet diesen Fall nicht und sagt das ausdrücklich, statt stillschweigend mitzurechnen.
Wann sich der Zeitraum verschiebt
Bestimmte Kalendermonate bleiben unberücksichtigt, und der Zeitraum verschiebt sich dann entsprechend weiter nach vorn (§ 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG). Das betrifft Monate, in denen die berechtigte Person
- Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,
- während der Schutzfristen nach § 3 MuSchG nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld bezogen hat,
- wegen einer maßgeblich durch die Schwangerschaft bedingten Krankheit ein geringeres Erwerbseinkommen hatte oder
- Wehr- beziehungsweise Zivildienst geleistet hat.
Auf Antrag können diese Monate berücksichtigt werden — sinnvoll ist das nur, wenn das Einkommen darin höher war. Der erste Punkt ist der praktisch wichtigste: Bei kurz aufeinanderfolgenden Geburten rechnet jeder Rechner, der ihn nicht kennt, deutlich zu niedrig.
Zurück zum Beispiel: Die Schutzfrist vor der Entbindung beträgt sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 MuSchG), bei einer Geburt am 12. Mai 2026 beginnt sie also Ende März 2026. Damit fallen die Kalendermonate März und April 2026 heraus, und der Bemessungszeitraum verschiebt sich auf März 2025 bis Februar 2026. Nach der Entbindung beträgt die Schutzfrist acht Wochen; bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten verlängert sie sich auf zwölf Wochen (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Wird beim Kind vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ärztlich festgestellt, verlängert sich die Frist auf zwölf Wochen nur auf Antrag der Frau.
Die Lohnsteuerklasse und die Zahl sieben
Grundlage der Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben der Lohn- und Gehaltsbescheinigung des letzten Kalendermonats im Bemessungszeitraum mit Einnahmen. Hat sich ein Abzugsmerkmal im Bemessungszeitraum geändert, ist die abweichende Angabe nur dann maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate des Bemessungszeitraums gegolten hat (§ 2c Abs. 3 BEEG).
„Überwiegend" heißt bei zwölf Monaten: mindestens sieben. Daraus folgt eine schlichte Rechenregel — eine geänderte Lohnsteuerklasse wirkt sich nur aus, wenn sie spätestens ab dem sechsten Monat des Bemessungszeitraums gilt. Im Beispiel mit dem Bemessungszeitraum März 2025 bis Februar 2026 wäre das ab dem Kalendermonat August 2025 der Fall.
Allgemeine Information zur Berechnung nach § 2c Abs. 3 BEEG: Maßgeblich ist die Lohnsteuerklasse, die in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate des Bemessungszeitraums gegolten hat. Das ist keine Steuerberatung. Ein Steuerklassenwechsel wirkt sich auf Nettolohn, Vorauszahlungen und die Jahressteuer aus — lassen Sie sich dazu steuerlich beraten.
Auch das gehört dazu: Die Steuerabzüge werden für das Elterngeld pauschaliert ermittelt (§ 2e BEEG), ebenso die Sozialabgaben mit 9 Prozent für Kranken- und Pflegeversicherung, 10 Prozent für die Rentenversicherung und 2 Prozent für die Arbeitsförderung, jeweils nur soweit Versicherungspflicht bestand (§ 2f Abs. 1 BEEG). Jede Vorabrechnung ist deshalb eine Näherung.
Die Antragsfrist: drei Lebensmonate rückwirkend
Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. Es wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats geleistet, in dem der Antrag eingegangen ist (§ 7 Abs. 1 BEEG). Entscheidend ist die Bezugsgröße: Gezählt wird in Lebensmonaten des Kindes, nicht in Kalendermonaten. Der erste Lebensmonat läuft vom Geburtstag bis zum Vortag des gleichen Kalendertags im Folgemonat.
Rechenbeispiel: Das Kind ist am 12. Mai 2026 geboren. Der Antrag geht am 20. Oktober 2026 ein — das Kind ist dann im sechsten Lebensmonat. Rückwirkend erfasst der Antrag die drei Lebensmonate davor, also die Lebensmonate 3, 4 und 5. Ergebnis:
| Lebensmonat | Zeitraum | Wird geleistet? |
|---|---|---|
| 1 | 12.05.2026 – 11.06.2026 | nein — nicht mehr erstattungsfähig |
| 2 | 12.06.2026 – 11.07.2026 | nein — nicht mehr erstattungsfähig |
| 3 | 12.07.2026 – 11.08.2026 | ja, rückwirkend |
| 4 | 12.08.2026 – 11.09.2026 | ja, rückwirkend |
| 5 | 12.09.2026 – 11.10.2026 | ja, rückwirkend |
| 6 | 12.10.2026 – 11.11.2026 | ja, laufender Monat |
Zwei Lebensmonate sind damit weg — bei einem Basiselterngeld von 1.300 Euro also 2.600 Euro. Dieselbe Dreimonatsfrist gilt für Änderungsanträge (§ 7 Abs. 2 BEEG).
Und noch eine Grenze für alle, die später umplanen wollen: Die im Antrag getroffenen Entscheidungen können bis zum Ende des Bezugszeitraums geändert werden, außer in Fällen besonderer Härte jedoch nicht mehr, soweit Monatsbeträge bereits ausgezahlt wurden. Unabhängig davon kann für einen Lebensmonat, für den bereits ElterngeldPlus bezogen wurde, nachträglich Basiselterngeld beantragt werden (§ 7 Abs. 2 BEEG).
Nicht verwechseln: Elterngeld und Elternzeit sind zwei getrennte Verfahren mit unterschiedlichen Adressaten. Elternzeit verlangen Sie beim Arbeitgeber, in Textform, für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr spätestens sieben Wochen vor Beginn; zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag beträgt die Frist 13 Wochen (§ 16 Abs. 1 BEEG).
Die Einkommensgrenze von 175.000 Euro
Für Geburten ab dem 1. April 2025 entfällt der Anspruch auf Elterngeld, wenn das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt 175.000 Euro übersteigt — einheitlich für Paare und Alleinerziehende (§ 1 Abs. 8 BEEG). Für Geburten ab dem 1. April 2024 galten 200.000 Euro, davor 300.000 Euro für Paare und 250.000 Euro für Alleinerziehende.
Zwei Missverständnisse halten sich hartnäckig. Erstens: Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen aus dem Steuerbescheid, nicht das Bruttoeinkommen — die beiden Zahlen liegen oft weit auseinander. Zweitens knüpft die Grenze an den Geburtstermin an, nicht an das Antrags- oder Kalenderjahr; Angaben wie „gilt ab 1. Januar 2026" sind falsch.
Wer zuständig ist
Für die Ausführung des BEEG sind die von den Landesregierungen bestimmten Behörden zuständig. Maßgeblich ist die Behörde des Bezirks, in dem das Kind zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung seinen inländischen Wohnsitz hat (§ 12 Abs. 1 BEEG). Eine bundeseinheitliche Elterngeldstelle gibt es nicht — 16 Länder bestimmen ihre Stellen selbst, und ob dort ein Online-Antrag angeboten wird, erfahren Sie bei dieser Stelle. Denselben Behörden obliegt auch die Beratung zur Elternzeit.
Übrigens ist Elterngeld nach § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. j EStG: Es erhöht den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte. Der Bezug löst regelmäßig eine Pflichtveranlagung aus, es kann also zu einer Nachzahlung kommen. Das ist eine allgemeine Information, keine Steuerberatung.
In ElterngeldKlar stehen diese drei Termine als Ampel nebeneinander: Antragsfrist, Bemessungszeitraum samt Verschiebung und das Steuerklassen-Fenster — jeweils mit dem Paragraphen und dem Datum, das für Ihren Fall gilt.
Fazit
Der Bemessungszeitraum umfasst die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt (§ 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG) und verschiebt sich unter anderem durch Mutterschutz, Mutterschaftsgeld und Elterngeldbezug für ein älteres Kind nach vorn (§ 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG).
Eine geänderte Lohnsteuerklasse wirkt sich nur aus, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate des Bemessungszeitraums gegolten hat — bei zwölf Monaten also in mindestens sieben (§ 2c Abs. 3 BEEG). Das ist die Rechenregel des Gesetzes, keine Empfehlung.
Elterngeld gibt es rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Monat des Antragseingangs (§ 7 Abs. 1 BEEG). Und für Geburten ab dem 1. April 2025 entfällt der Anspruch über 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen im Vorjahr (§ 1 Abs. 8 BEEG).
ElterngeldKlar ist ein Software-Rechner und ein Dokumenten-Baukasten. Wir erbringen keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes und keine Hilfe in Steuersachen im Sinne des Steuerberatungsgesetzes; eine Beratung im Einzelfall findet nicht statt. Alle Beträge und Fristen sind Näherungswerte auf Grundlage der genannten Angaben und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG, Rechtsstand Juli 2026, Werte für Geburten ab 1. April 2025). Über Ihren Anspruch entscheidet allein die zuständige Elterngeldstelle Ihres Bundeslandes (§ 12 Abs. 1 BEEG) — maßgeblich ist ihr Bescheid. Prüfen Sie Fristen und Angaben eigenständig; die Verantwortung für den Antrag bleibt bei Ihnen.