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Fristen

Elternzeit anmelden: die Fristen von 7 und 13 Wochen

9. August 2026, aktualisiert 5. September 2026 · 8 Min. Lesezeit · ElterngeldKlar Redaktion
Kurzantwort

Die Elternzeit verlangen Sie in Textform beim Arbeitgeber: spätestens sieben Wochen vor Beginn bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes, spätestens 13 Wochen vor Beginn zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Maßgeblich ist der Zugang dort, nicht das Datum des Schreibens. Mit dem Verlangen für die ersten drei Jahre erklären Sie zugleich, welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren gelten sollen (Satz 2); was dort fehlt, braucht später seine Zustimmung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG).

Elterngeld und Elternzeit klingen wie zwei Namen für dieselbe Sache. Es sind zwei Verfahren mit zwei Adressaten und zwei Fristen, die in entgegengesetzte Richtungen laufen. Das Elterngeld beantragen Sie bei der Elterngeldstelle, und der Antrag wirkt drei Lebensmonate zurück. Die Elternzeit verlangen Sie beim Arbeitgeber, bevor sie beginnt: sieben Wochen vorher, in manchen Fällen 13.

Zwei Fristen, zwei Adressaten

Den Elterngeldantrag nimmt die nach § 12 Abs. 1 BEEG zuständige Behörde am Wohnsitz des Kindes entgegen. Die Elternzeit dagegen ist ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber; wer sie beanspruchen will, muss sie von ihm verlangen (§ 16 Abs. 1 BEEG). Die eine Stelle unterrichtet die andere nicht.

Elterngeld
  • an die Elterngeldstelle (§ 12 Abs. 1 BEEG)
  • schriftlich (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BEEG)
  • wirkt drei Lebensmonate zurück
Die Frist läuft rückwärts.
Elternzeit
  • an den Arbeitgeber (§ 16 Abs. 1 BEEG)
  • in Textform (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG)
  • sieben oder 13 Wochen vor Beginn
Die Frist läuft vorwärts.
Elterngeld und Elternzeit: zwei Verfahren, zwei Fristen

Die Richtung ist der Unterschied. Den Elterngeldantrag können Sie nachreichen; er wirkt dann nur für die letzten drei Lebensmonate. Wie das rechnet, steht in Bemessungszeitraum, Steuerklasse, Antragsfrist. Bei der Elternzeit gibt es nichts nachzureichen.

Sieben Wochen oder 13 Wochen

Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie in Textform vom Arbeitgeber verlangen: bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen vor Beginn, zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr spätestens 13 Wochen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG).

Die Fristen des § 16 Abs. 1 BEEG
Zeitraum der ElternzeitFrist vor BeginnFundstelle
bis zum vollendeten dritten Lebensjahrsieben WochenSatz 1
zwischen drittem Geburtstag und vollendetem achtem Lebensjahr13 WochenSatz 1
bei dringenden Gründenausnahmsweise angemessen kürzerSatz 3
Die Anmeldefrist verdoppelt sich fast, sobald die Elternzeit nach dem dritten Geburtstag liegt 7 Wochen bis zum dritten Geburtstag 13 Wochen ab dem dritten Geburtstag
Die Anmeldefrist verdoppelt sich fast, sobald die Elternzeit nach dem dritten Geburtstag liegt

Textform heißt: eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist (§ 126b BGB). Eine eigenhändige Unterschrift schreibt § 16 Abs. 1 BEEG nicht vor. Gerechnet wird rückwärts vom Beginn der Elternzeit, nicht vom Geburtstermin.

Was die Anmeldung gleich mit festlegt

Wer Elternzeit für die Zeit bis zum dritten Geburtstag verlangt, muss gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Damit werden nicht zwei Jahre zu Elternzeit; Sie legen fest, welche Abschnitte in diesen Zeitraum fallen.

Was dort fehlt, lässt sich nicht einseitig nachschieben: Eine Verlängerung im Rahmen des § 15 Abs. 2 BEEG setzt die Zustimmung des Arbeitgebers voraus (§ 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG). Verlangen können Sie eine Verlängerung nur, wenn ein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberechtigten aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann (Satz 4). Drei weitere Regeln gehören dazu:

Wie weit der Anspruch reicht, steht in § 15 Abs. 2 BEEG: bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr liegen; für ihn gilt die längere Frist.

Ein Beispiel, rückwärts gerechnet

Ein Kind kommt am 15. September 2026 zur Welt. Die Mutter will ihre Elternzeit im Anschluss an die Schutzfrist beginnen. Diese beträgt nach der Entbindung acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Geplanter Beginn der Elternzeit ist hier der 11. November 2026.

  1. 15.09.2026 Geburt Der erste Lebensmonat beginnt.
  2. 23.09.2026 Letzter Tag für den Zugang beim Arbeitgeber Sieben Wochen vor dem geplanten Beginn (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG).
  3. 11.11.2026 Beginn der Elternzeit Im Anschluss an die Schutzfrist nach der Entbindung.
  4. 15.09.2029 Dritter Geburtstag Ab hier gilt für weitere Elternzeit die Frist von 13 Wochen.
Sieben Wochen rückwärts: der Stichtag für den Zugang liegt acht Tage nach der Geburt

Sieben Wochen sind 49 Tage, vom 11. November 2026 zurückgezählt also der 23. September 2026. Bis dahin muss das Verlangen dem Arbeitgeber zugegangen sein: Die Erklärung wird erst mit dem Zugang wirksam (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB), und auch § 16 Abs. 1 Satz 7 BEEG rechnet vom Zugang des Antrags an. Auf das Datum über Ihrer Unterschrift kommt es nicht an. Wer am 23. September erst zur Post geht, ist zu spät; planen Sie Puffer ein und lassen Sie sich den Zugang bestätigen.

Für den anderen Elternteil, der ab dem Tag der Geburt Elternzeit nehmen will, fällt der Stichtag vor die Geburt; er kann nur mit dem errechneten Termin planen. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich (§ 16 Abs. 1 Satz 3 BEEG).

Kündigungsschutz und die 32 Stunden

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, und während der Elternzeit nicht kündigen. Der Schutz beginnt frühestens acht Wochen vor einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und frühestens 14 Wochen vor einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr; in besonderen Fällen kann eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt werden (§ 18 Abs. 1 BEEG). Eine sehr frühe Anmeldung zieht den Schutz nicht nach vorn.

Zwei Arbeitszeitgrenzen stehen nebeneinander und meinen nicht dasselbe. Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit von bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats zulässig (§ 15 Abs. 4 BEEG). Der Anspruch auf Elterngeld setzt voraus, dass die wöchentliche Arbeitszeit 32 Stunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt (§ 1 Abs. 6 BEEG). Gleiche Zahl, andere Bezugsgröße.

Merksatz

Elternzeit: verlangen, bevor sie beginnt; es zählt der Zugang beim Arbeitgeber. Elterngeld: beantragen, der Antrag wirkt drei Lebensmonate zurück (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG).

Die Fehler, die immer wieder vorkommen

Die Fristen des § 16 BEEG sind kurz, und die Fehler ähneln sich.

ElterngeldKlar rechnet das Elterngeld und plant die Bezugsmonate; die Antrags-Checkliste führt die Fristen des § 16 Abs. 1 BEEG als Hinweis mit, überwacht sie aber nicht. Überwacht wird die Antragsfrist des § 7 Abs. 1 BEEG. Welche Nachweise die Elterngeldstelle verlangt, steht in Elterngeld-Antrag: welche Nachweise die Elterngeldstelle braucht.

Häufige Fragen

Wann muss ich Elternzeit anmelden?

Spätestens sieben Wochen vor Beginn, wenn die Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes liegt. Liegt sie zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr, sind es 13 Wochen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Verlangt wird die Elternzeit beim Arbeitgeber, in Textform; maßgeblich ist der Zugang dort, nicht das Datum des Schreibens (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Reicht eine E-Mail für die Anmeldung der Elternzeit?

§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG verlangt Textform. Das ist eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist (§ 126b BGB); eine eigenhändige Unterschrift ist nicht vorgeschrieben. Lassen Sie sich die Elternzeit anschließend bescheinigen (§ 16 Abs. 1 Satz 8 BEEG).

Kann ich Elternzeit rückwirkend nehmen?

Nein. Die Elternzeit ist vor ihrem Beginn zu verlangen, sieben oder 13 Wochen vorher (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG); eine Rückwirkung sieht § 16 BEEG nicht vor. Beim Elterngeld ist es anders: Es wird rückwirkend für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Antragsmonats geleistet (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG).

Muss ich mich bei der Anmeldung für zwei Jahre festlegen?

Ja, für Elternzeit bis zum dritten Geburtstag: Mit dem Verlangen ist gleichzeitig zu erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Damit werden nicht zwei Jahre zu Elternzeit; Sie legen die Abschnitte fest, die in diesen Zeitraum fallen. Was dort fehlt, braucht später die Zustimmung des Arbeitgebers: Eine Verlängerung im Rahmen des § 15 Abs. 2 BEEG setzt sie voraus (§ 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG).

Ab wann gilt der Kündigungsschutz in der Elternzeit?

Ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes (§ 18 Abs. 1 BEEG). Liegt die Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr, sind es frühestens 14 Wochen.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Die Elternzeit verlangen Sie in Textform beim Arbeitgeber: spätestens sieben Wochen vor Beginn bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes, spätestens 13 Wochen vor Beginn zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Maßgeblich ist der Zugang dort, nicht das Datum des Schreibens. Mit dem Verlangen für die ersten drei Jahre erklären Sie zugleich, welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren gelten sollen (Satz 2); was dort fehlt, braucht später seine Zustimmung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG).

Das Elterngeld läuft davon getrennt: Es wird bei der nach § 12 Abs. 1 BEEG zuständigen Elterngeldstelle beantragt und rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats geleistet, in dem der Antrag eingegangen ist (§ 7 Abs. 1 BEEG). Der Kündigungsschutz beginnt mit dem Verlangen, frühestens acht beziehungsweise 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit (§ 18 Abs. 1 BEEG).

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Anmeldung der Elternzeit ist eine arbeitsrechtliche Erklärung gegenüber Ihrem Arbeitgeber; ElterngeldKlar führt die Fristen des § 16 Abs. 1 BEEG nur als Hinweis in der Antrags-Checkliste und überwacht sie nicht. Rechtsstand des Beitrags: August 2026. Über Ihren Elterngeldanspruch entscheidet die nach § 12 Abs. 1 BEEG zuständige Elterngeldstelle Ihres Bundeslandes; maßgeblich ist ihr Bescheid.

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