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Antrag

Kindergeld beantragen: was die sechs Monate Rückwirkung kosten

7. August 2026 · 12 Min. Lesezeit · ElterngeldKlar Redaktion
Kurzantwort

Rückwirkend ausgezahlt wird nur für sechs Monate vor Beginn des Antragsmonats (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG). Gemessen wird am Eingang bei der Familienkasse (DA-KG V 5.2 Abs. 2); geht der Antrag bei einer unzuständigen Familienkasse ein und wird weitergeleitet, zählt dieser Eingang (DA-KG V 5.2 Abs. 3 Satz 3).

Der Antrag selbst ist schnell ausgefüllt. Teuer wird eine andere Stelle: § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG zahlt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag eingegangen ist. Bei 259 Euro je Kind und Monat (§ 66 Abs. 1 EStG) hängt an jedem Monat, den der Antrag liegen bleibt, ein Betrag. Der Anspruch bleibt dabei bestehen, er wird nur nicht mehr ausgezahlt. Dieser Beitrag zeigt, wohin der Antrag geht, in welcher Form er zählt und wie sich die sechs Monate rechnen.

Der Antrag geht an die Familienkasse, und zwar elektronisch

Kindergeld wird nicht von Amts wegen gezahlt, sondern beantragt. Nach § 67 Satz 1 EStG ist es bei der zuständigen Familienkasse elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu beantragen; die Familienkasse kann darauf verzichten, wenn der Antrag schriftlich gestellt und vom Berechtigten eigenhändig unterschrieben wird. Diese Fassung gilt für Anträge, die nach dem 5. Dezember 2024 eingehen (§ 52 Abs. 49a Satz 19 EStG).

Zwei Wege scheiden aus. Das Merkblatt Kindergeld (Vordruck KG 2) hält unter Punkt 8 fest, dass ein mündlicher Antrag, etwa per Telefon, und die Übersendung per E-Mail nicht möglich sind. Eine Mail an die Familienkasse ist damit kein Antrag.

Bleiben der Online-Antrag unter www.familienkasse.de und der Postweg. Ohne Ausdruck und Unterschrift gehen nach dem Vordruck KG 1 bisher nur zwei Antragsarten: der Antrag bei Geburt und der Antrag für über 18-jährige Kinder. Sonst füllen Sie den Antrag online aus, drucken ihn aus, unterschreiben ihn und geben ihn zur Post.

Stellen darf ihn außer dem Berechtigten auch, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat (§ 67 Satz 2 EStG). Zuständig ist in erster Linie die Familienkasse, in deren Bezirk die antragstellende Person wohnt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Merkblatt KG 2, Punkt 8). Träger der Aufgabe ist das Bundeszentralamt für Steuern; die Bundesagentur für Arbeit stellt ihm ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 Sätze 1 und 2 FVG).

Eine Angabe entscheidet über den Anspruch selbst: Ohne die Identifikationsnummer der antragstellenden Person besteht kein Kindergeldanspruch (§ 62 Abs. 1 Satz 2 EStG). Das ist keine Formalie im Formular, sondern Anspruchsvoraussetzung.

  1. Zuständige Familienkasse bestimmen Maßgeblich ist der Bezirk des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts (Merkblatt KG 2, Punkt 8).
  2. Identifikationsnummer heraussuchen Ohne sie besteht kein Anspruch (§ 62 Abs. 1 Satz 2 EStG).
  3. Antrag online ausfüllen Über www.familienkasse.de, in der Form des § 67 Satz 1 EStG.
  4. Absenden oder unterschrieben zur Post geben Ohne Ausdruck geht es nach Vordruck KG 1 bisher nur beim Antrag zur Geburt und beim Antrag für über 18-jährige Kinder.
Vier Schritte bis zum Eingang bei der Familienkasse

Sechs Monate, gemessen am Eingang bei der Familienkasse

§ 70 Abs. 1 Satz 1 EStG stellt zwei Vorgänge nebeneinander: Das Kindergeld wird von den Familienkassen „durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt“. Begrenzt ist nur der zweite. Satz 2 lautet: „Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.“

Der Anker ist damit der Antragsmonat, nicht der Monat der Geburt. Und gemessen wird am Eingang bei der Familienkasse (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG, Dienstanweisung DA-KG V 5.2 Abs. 2), nicht am Tag des Ausfüllens und nicht am Datum über Ihrer Unterschrift. Dazwischen liegt der Postweg.

Eine verbreitete Sorge nimmt die Dienstanweisung: Geht der Antrag bei einer unzuständigen Familienkasse ein und wird von dort weitergeleitet, zählt der Eingang bei der ersten Stelle (DA-KG V 5.2 Abs. 3 Satz 3). Der falsche Briefkasten kostet keinen Monat.

Rückwirkend ausgezahlt wird für sechs Monate vor Beginn des Antragsmonats (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG) davor festgesetzt, nicht ausgezahlt 6 Monate rückwirkend ausgezahlt Eingang Antragsmonat
Rückwirkend ausgezahlt wird für sechs Monate vor Beginn des Antragsmonats (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG)

Gerechnet wird in ganzen Monaten: gezahlt wird vom Beginn des Monats an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem sie wegfallen (§ 66 Abs. 2 EStG). Ein Teilmonat kommt nicht vor. Und weil § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG an den Beginn des Antragsmonats anknüpft, ist der Tag im Monat gleichgültig: Ob der Antrag am 2. oder am 27. eingeht, ändert an der Rechnung nichts. Ein Monatswechsel dagegen verschiebt das Sechs-Monats-Fenster um einen vollen Monat.

Wie viele Monate bei Ihren Daten herausfallen, können Sie ohne Anmeldung nachrechnen: Der Fristenrechner auf der Startseite nimmt den Tag, ab dem der Anspruch besteht, den geplanten Eingang bei der Familienkasse und die Zahl der Kinder entgegen.

Der Anspruch bleibt bestehen, ausgezahlt wird er nicht

Der Irrtum steckt in einem einzigen Wort. Nicht der Anspruch ist weg, sondern die Auszahlung: „Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt“ (§ 70 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Für die Arbeit der Familienkasse heißt das: Sie setzt das Kindergeld auch für die Zeit vor den sechs Monaten fest, sie zahlt es nur nicht aus (DA-KG V 10 Abs. 3). Festgesetzt sind diese Monate damit, ausgezahlt nicht. Wirtschaftlich ist das Ergebnis dasselbe wie ein Verlust, rechtlich ist es etwas anderes.

Eine Ausnahme steht daneben: Wird Kindergeld aufgrund einer Korrekturvorschrift rückwirkend festgesetzt, also nicht auf einen Neuantrag hin, gilt die Sechs-Monats-Beschränkung nicht (DA-KG V 13 Abs. 1 Satz 3).

Woher die Grenze kommt
Für AnträgeRückwirkungFundstelle
bis 31.12.2017reguläre Festsetzungsfrist von vier Jahren, beginnend erst mit Ablauf des Kalenderjahres§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO über § 31 Satz 3 EStG, § 170 Abs. 1 AO
nach dem 31.12.2017sechs Monate, eingeführt durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung vom 23.06.2017§ 66 Abs. 3 EStG alte Fassung
seit 18.07.2019dieselbe Regel, an neuer Stelle im Gesetz§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG (Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019)
Die Zitierfalle

§ 66 Abs. 3 EStG gibt es seit dem 01.01.2026 wieder, mit anderem Inhalt: Werden die Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG angehoben, wird das Kindergeld entsprechend erhöht und kaufmännisch auf volle Euro gerundet.

Wer die Sechs-Monats-Regel unter dieser Nummer zitiert, meint die alte Fassung und schreibt „a. F.“ dazu. Die heute geltende Fundstelle ist § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG.

Ein Fall mit Datum: Antrag im März für ein Kind vom Juli

Die Höhe steht in einem Satz. § 66 Abs. 1 EStG: „Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 259 Euro.“ Der Betrag gilt einheitlich für jedes Kind und in dieser Höhe seit dem 01.01.2026; zuvor waren es 255 Euro. Die Erhöhung um 4 Euro nennt die Presseinformation 2025-53 der Bundesagentur für Arbeit.

Den Verspätungsfall rechnet die Dienstanweisung selbst vor (DA-KG V 23.4): Ein Kind ist im Juli des Vorjahres geboren, der Antrag geht im März ein. Festgesetzt wird ab Juli, ausgezahlt wird erst ab September des Vorjahres.

Antragseingang im März für ein im Juli des Vorjahres geborenes Kind (DA-KG V 23.4)
MonatFestsetzungAuszahlung
Juli (Vorjahr)janein
August (Vorjahr)janein
September (Vorjahr) bis Februarjaja
März (Antragsmonat)jaja

Zwei Monate bleiben ohne Auszahlung. Welcher Betrag darauf entfällt, richtet sich nach dem Kindergeld dieser Monate: seit dem 1. Januar 2026 sind das 259 Euro je Kind und Monat (§ 66 Abs. 1 EStG), davor 255 Euro. Für zwei Kinder gilt der Betrag doppelt, weil Kindergeld für jedes Kind gezahlt wird. Die eigentliche Frist ist der Monatswechsel, nicht der Tag: Bei einem Eingang im Februar hätte die Auszahlung bis August des Vorjahres zurückgereicht.

ElterngeldKlar rechnet diese Frist und ordnet die Rechtslage ein. Es stellt keinen Antrag, füllt kein Formular aus und vertritt Sie nicht gegenüber der Familienkasse. Der Fristenrechner nennt Ihnen den ersten Monat, für den noch ausgezahlt wird, die Zahl der Monate davor und den Betrag, der darauf entfällt. Verbindlich ist der Bescheid Ihrer Familienkasse.

Bis 18, bis 21, bis 25: wie lange gezahlt wird

Wie lange Kindergeld läuft, entscheidet § 32 EStG über § 63 Abs. 1 EStG. Der Grundfall steht in § 32 Abs. 3 EStG: ab dem Geburtsmonat bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Danach wird nur weitergezahlt, wenn einer der Tatbestände des Absatzes 4 vorliegt.

Altersgrenzen und ihre Voraussetzungen
Bis wannVoraussetzungFundstelle
Vollendung des 18. Lebensjahreskeine weitere Voraussetzung, ab dem Geburtsmonat§ 32 Abs. 3 EStG
Vollendung des 21. Lebensjahresdas Kind steht nicht in einem Beschäftigungsverhältnis und ist als arbeitsuchend gemeldet§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG
Vollendung des 25. LebensjahresBerufsausbildung, Übergangszeit von höchstens vier Monaten, fehlender Ausbildungsplatz oder anerkannter Freiwilligendienst§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG
ohne obere AltersgrenzeBehinderung, das Kind kann sich deshalb nicht selbst unterhalten, Eintritt vor Vollendung des 25. Lebensjahres§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG

Nach einer abgeschlossenen ersten Berufsausbildung oder einem Erststudium kann eine Erwerbstätigkeit den Anspruch kosten (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG). Unschädlich bleiben eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden, ein Ausbildungsdienstverhältnis und ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.

Für den Antrag ist das aus einem Grund wichtig: Für über 18-jährige Kinder führt der Vordruck KG 1 eine eigene Antragsart. Auch dort gilt die Auszahlungsgrenze des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG.

Sechs Monate hier, drei Lebensmonate dort

Wer nach der Geburt beides beantragt, hat es mit zwei Fristen zu tun, die sich nur oberflächlich ähneln. Elterngeld wird rückwirkend für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats geleistet, in dem der Antrag eingegangen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Das Kindergeld rechnet in Kalendermonaten, kennt sechs davon und lässt den Anspruch unberührt.

Kindergeld (§ 70 Abs. 1 EStG)
  • sechs Kalendermonate vor Beginn des Antragsmonats
  • gemessen am Eingang bei der Familienkasse
  • der Anspruch bleibt bestehen, gekappt ist die Auszahlung
Adressat ist die Familienkasse am Wohnort.
Elterngeld (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG)
  • drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats des Antragseingangs
  • gezählt in Lebensmonaten des Kindes, nicht in Kalendermonaten
  • für die Zeit davor wird nicht geleistet
Adressat ist die Elterngeldstelle Ihres Bundeslandes.
Zwei Anträge, zwei Fristen, zwei Behörden

Der Unterschied ist nicht nur organisatorisch: Kindergeld nach dem EStG wird als Steuervergütung gezahlt (§ 31 Satz 3 EStG); es gehört damit ins Steuerrecht und ist keine Sozialleistung. Deshalb arbeitet die Familienkasse für das Bundeszentralamt für Steuern (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG). Daneben gibt es das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz, etwa für Vollwaisen und für Berechtigte ohne Kindergeldanspruch nach dem EStG; auch dort steht eine Sechs-Monats-Regel (§ 5 Abs. 2 BKGG).

Wie die Drei-Lebensmonats-Frist beim Elterngeld zählt und welche Unterlagen dort dazugehören, steht in welche Nachweise die Elterngeldstelle braucht. Wie hoch das Elterngeld ausfällt, zeigt der Beitrag zur Netto-Berechnung mit Pauschalen.

Häufige Fragen

Wie weit zurück wird Kindergeld noch ausgezahlt?

Sechs Monate: Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag eingegangen ist (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG). Maßgeblich ist der Eingang bei der Familienkasse (DA-KG V 5.2 Abs. 2), nicht das Datum der Unterschrift. Geht der Antrag bei einer unzuständigen Familienkasse ein und wird weitergeleitet, zählt der Eingang bei der ersten Stelle (DA-KG V 5.2 Abs. 3 Satz 3).

Was passiert, wenn ich den Kindergeldantrag zu spät stelle?

Der Anspruch bleibt bestehen, ausgezahlt wird er für die Zeit davor nicht: Der Anspruch auf Kindergeld bleibt von der Auszahlungsbeschränkung unberührt (§ 70 Abs. 1 Satz 3 EStG). Die Familienkasse setzt das Kindergeld auch für die Zeit davor fest, sie zahlt es nur nicht aus (DA-KG V 10 Abs. 3). Wird Kindergeld aufgrund einer Korrekturvorschrift rückwirkend festgesetzt, also nicht auf einen Neuantrag hin, gilt die Sechs-Monats-Beschränkung nicht (DA-KG V 13 Abs. 1 Satz 3).

Wo und in welcher Form stelle ich den Kindergeldantrag?

Bei der Familienkasse, in deren Bezirk die antragstellende Person wohnt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Merkblatt Kindergeld, Vordruck KG 2, Punkt 8). Nach § 67 Satz 1 EStG ist das Kindergeld elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu beantragen; die Familienkasse kann darauf verzichten, wenn der Antrag schriftlich gestellt und eigenhändig unterschrieben wird. Das gilt für Anträge, die nach dem 5. Dezember 2024 eingehen (§ 52 Abs. 49a Satz 19 EStG). Den Online-Antrag gibt es unter www.familienkasse.de. Ohne die Identifikationsnummer der antragstellenden Person besteht kein Anspruch (§ 62 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Geht der Antrag auch per E-Mail oder am Telefon?

Nein. Punkt 8 des Merkblatts Kindergeld (Vordruck KG 2) schließt beides aus: den mündlichen Antrag am Telefon und die Übersendung per E-Mail. Es bleiben der Online-Antrag unter www.familienkasse.de und der Postweg; ohne Ausdruck und Unterschrift kommen nach dem Vordruck KG 1 bisher nur der Antrag zur Geburt und der Antrag für über 18-jährige Kinder aus.

Wie hoch ist das Kindergeld je Kind und Monat?

§ 66 Abs. 1 EStG bestimmt: „Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 259 Euro.“ Der Betrag gilt einheitlich für jedes Kind und in dieser Höhe seit dem 01.01.2026, zuvor waren es 255 Euro; die Erhöhung um 4 Euro nennt die Presseinformation 2025-53 der Bundesagentur für Arbeit. Gezahlt wird monatsweise vom Beginn des Monats an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem sie wegfallen (§ 66 Abs. 2 EStG).

Bis zu welchem Alter wird Kindergeld gezahlt?

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ohne weitere Voraussetzung, gerechnet ab dem Geburtsmonat (§ 32 Abs. 3 EStG über § 63 Abs. 1 EStG). Bis 21, wenn das Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und als arbeitsuchend gemeldet ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG). Bis 25 bei Berufsausbildung, einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten, fehlendem Ausbildungsplatz oder anerkanntem Freiwilligendienst (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG). Ohne obere Altersgrenze bei einer Behinderung, wenn das Kind sich deshalb nicht selbst unterhalten kann und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG).

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Rückwirkend ausgezahlt wird nur für sechs Monate vor Beginn des Antragsmonats (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG). Gemessen wird am Eingang bei der Familienkasse (DA-KG V 5.2 Abs. 2); geht der Antrag bei einer unzuständigen Familienkasse ein und wird weitergeleitet, zählt dieser Eingang (DA-KG V 5.2 Abs. 3 Satz 3).

Der Anspruch bleibt davon unberührt (§ 70 Abs. 1 Satz 3 EStG): Die Familienkasse setzt das Kindergeld auch für die Zeit davor fest, sie zahlt es nur nicht aus (DA-KG V 10 Abs. 3). Bei 259 Euro je Kind und Monat (§ 66 Abs. 1 EStG) und ganzen Monaten (§ 66 Abs. 2 EStG) entscheidet der Monatswechsel über den Betrag.

Form und Zuständigkeit stehen fest: elektronisch nach § 67 Satz 1 EStG für Anträge, die nach dem 5. Dezember 2024 eingehen (§ 52 Abs. 49a Satz 19 EStG), bei der Familienkasse am Wohnort (Merkblatt KG 2, Punkt 8), und ohne Identifikationsnummer der antragstellenden Person besteht kein Anspruch (§ 62 Abs. 1 Satz 2 EStG). Telefon und E-Mail scheiden aus.

Dieser Text ordnet die Rechtslage, er ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls. Verbindlich ist der Bescheid Ihrer Familienkasse.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Elterngeldstelle.

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