Basiselterngeld, ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus: was die drei Varianten unterscheidet
Varianten · 1. August 2026 · 8 Min. Lesezeit · ElterngeldKlar RedaktionDas Elterngeld hat drei Varianten, und die Entscheidung zwischen ihnen fällt einmal — im Antrag. Wer sie kennt, plant anders: Basiselterngeld zahlt viel und kurz, ElterngeldPlus zahlt weniger und lange, der Partnerschaftsbonus kommt oben drauf, verlangt aber von beiden Elternteilen eine bestimmte Arbeitszeit. Dieser Beitrag sortiert, wie der Betrag zustande kommt, was die Tauschregel bedeutet und welche Bedingungen der Bonus wirklich stellt. Jede Zahl steht mit ihrem Paragraphen da.
Die Ersatzrate ist keine feste Zahl
„67 Prozent" ist die Zahl, die alle kennen — und sie stimmt nur in einem schmalen Korridor. Basiselterngeld beträgt 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt; je nach Höhe dieses Einkommens liegt der Prozentsatz zwischen 65 und 100 Prozent (§ 2 Abs. 1 und 2 BEEG).
Die Staffelung läuft in beide Richtungen:
- Über 1.200 Euro: Der Prozentsatz sinkt um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das Einkommen 1.200 Euro überschreitet — bis auf 65 Prozent (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG). Rechnerische Folge: Ab 1.240 Euro gilt durchgehend 65 Prozent.
- Unter 1.000 Euro: Der Prozentsatz steigt um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das Einkommen 1.000 Euro unterschreitet — bis auf 100 Prozent (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BEEG). Rechnerische Folge: Ab 340 Euro abwärts gilt 100 Prozent.
- Zwischen 1.000 und 1.200 Euro: Es bleibt bei 67 Prozent.
Wichtig ist die Bezugsgröße: Gemeint ist nicht das Netto der Gehaltsabrechnung. Für das Elterngeld wird ein eigenes Netto ermittelt, bei dem Sozialabgaben pauschal abgezogen werden — 9 Prozent für Kranken- und Pflegeversicherung, 10 Prozent für die Rentenversicherung und 2 Prozent für die Arbeitsförderung, jeweils nur soweit Versicherungspflicht bestand (§ 2f Abs. 1 BEEG). Auch Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer werden pauschaliert ermittelt (§ 2e BEEG). Und Einnahmen, die lohnsteuerlich als sonstige Bezüge zu behandeln sind — Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, ein 13. Monatsgehalt —, bleiben ganz außen vor (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG). Wer ein Jahresgehalt durch zwölf teilt, rechnet sich deshalb systematisch zu reich.
Mindest- und Höchstbetrag
Nach oben und unten ist der Betrag begrenzt. Basiselterngeld wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Nach unten gilt ein Mindestbetrag von 300 Euro — auch dann, wenn vor der Geburt kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit vorlag (§ 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 BEEG).
Wird während des Bezugs weitergearbeitet und ist das Einkommen dabei geringer als vor der Geburt, bemisst sich das Elterngeld nach dem maßgeblichen Prozentsatz des Unterschiedsbetrags; als Einkommen vor der Geburt sind dabei höchstens 2.770 Euro anzusetzen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 BEEG). Für Monate mit Basiselterngeld und für Monate mit ElterngeldPlus wird dieser Unterschiedsbetrag getrennt berechnet (§ 2 Abs. 3 Satz 3 BEEG) — ein gemeinsamer Durchschnitt über alle Bezugsmonate wäre falsch.
ElterngeldPlus: halber Betrag, doppelte Laufzeit
ElterngeldPlus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Bezugs keine Einnahmen hätte (§ 4a Abs. 2 BEEG). Daraus folgt eine rechnerische Obergrenze von 900 Euro — ein Betrag, der so im Gesetz nicht steht, sondern sich aus der Halbierung des Höchstbetrags ergibt.
Bemerkenswert ist die Bezugsgröße: Verglichen wird mit dem fiktiven Basiselterngeld ohne Einnahmen, nicht mit dem tatsächlich gezahlten. Genau deshalb lohnt sich ElterngeldPlus für Eltern, die in Teilzeit arbeiten: Der Teilzeitverdienst frisst den Plus-Betrag nicht in demselben Maß auf wie beim Basiselterngeld.
Halbiert werden beim ElterngeldPlus außerdem der Mindestbetrag (300 auf 150 Euro), der Mindest-Geschwisterbonus (75 auf 37,50 Euro), der Mehrlingszuschlag (300 auf 150 Euro) und die von der Anrechnung freigestellten Beträge (§ 4a Abs. 2 Satz 3 BEEG). Der Prozentsatz des Geschwisterbonus von 10 Prozent bleibt dagegen unverändert.
Die Tauschregel 1 : 2
Der eigentliche Hebel liegt in der Bezugsdauer. Gemeinsam haben die Eltern Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld; ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, kommen zwei weitere Monate hinzu — die Partnermonate (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 BEEG). Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann jeweils für zwei Lebensmonate ElterngeldPlus bezogen werden (§ 4 Abs. 3 Satz 3 BEEG).
Die Regel gilt in eine Richtung: Ein Basismonat wird zu zwei Plus-Monaten, nicht umgekehrt. Und sie hat eine zeitliche Grenze. Basiselterngeld gibt es bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats, ElterngeldPlus bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats — Letzteres allerdings nur, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird (§ 4 Abs. 1 BEEG). Eine Lücke ab dem 15. Lebensmonat beendet den Anspruch auf die weiteren Plus-Monate. Wer einen Plan mit Pausen baut, sollte das wissen, bevor der Antrag rausgeht.
Weitere Grenzen des Budgets:
- Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus (§ 4 Abs. 4 Satz 1 BEEG).
- Ein Elternteil hat nur Anspruch, wenn er Elterngeld mindestens für zwei Lebensmonate bezieht (§ 4 Abs. 4 BEEG).
- Gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld durch beide Elternteile ist für Geburten ab dem 1. April 2024 nur noch für einen Lebensmonat und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate möglich (§ 4 Abs. 6 BEEG). Ausgenommen sind Mehrlingsgeburten, Frühgeburten von mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und Fälle, in denen das Kind oder ein Geschwisterkind eine ärztlich festgestellte Behinderung hat.
- Bei einer Frühgeburt erhöht sich der gemeinsame Anspruch: 13 Monatsbeträge bei mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstag, 14 bei mindestens acht, 15 bei mindestens zwölf und 16 bei mindestens 16 Wochen (§ 4 Abs. 5 BEEG).
Partnerschaftsbonus: der Stunden-Korridor
Der Partnerschaftsbonus ist kein eigener Leistungstyp, sondern ein zusätzlicher Monatsbetrag ElterngeldPlus. Sind beide Elternteile in einem Lebensmonat im Durchschnitt nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden erwerbstätig und erfüllen sie die Voraussetzungen des § 1 BEEG, hat jeder Elternteil für diesen Lebensmonat Anspruch auf einen zusätzlichen Monatsbetrag ElterngeldPlus (§ 4b Abs. 1 BEEG).
Drei Bedingungen werden regelmäßig übersehen:
- Zwei bis vier Monate: Je Elternteil bestehen höchstens vier Monatsbeträge, und der Bonus kann nur bezogen werden, wenn ihn jeder Elternteil für mindestens zwei Lebensmonate in Anspruch nimmt (§ 4b Abs. 2 BEEG).
- Nur gleichzeitig: Die Eltern können den Partnerschaftsbonus nur gleichzeitig und in aufeinander folgenden Lebensmonaten beziehen (§ 4b Abs. 3 BEEG). Ein versetzter Bezug ist nicht möglich.
- Der Korridor gilt für beide: Fällt ein Elternteil unter 24 oder über 32 Wochenstunden, entfällt der Bonus für diesen Monat — und zwar für beide.
Unabhängig davon gilt für jeden Bezugsmonat: Anspruch auf Elterngeld besteht nur, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Lebensmonats 32 Stunden nicht übersteigt (§ 1 Abs. 6 BEEG). Der Durchschnittsbezug auf den Lebensmonat ist dabei entscheidend — eine einzelne Woche über 32 Stunden ist noch kein Ausschluss.
Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag
Zwei Zuschläge kommen auf den Betrag obendrauf — und zwar nach der Deckelung, nicht davor.
- Geschwisterbonus: Lebt die berechtigte Person mit zwei Kindern unter drei Jahren oder mit drei oder mehr Kindern unter sechs Jahren in einem Haushalt, erhöht sich das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens um 75 Euro (§ 2a Abs. 1 Satz 1 BEEG). Bei Kindern mit einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gilt statt dieser Altersgrenzen eine Altersgrenze von 14 Jahren (§ 2a Abs. 1 Satz 2 BEEG). Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem eine der Voraussetzungen entfällt (§ 2a Abs. 3 BEEG).
- Mehrlingszuschlag: Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind — auch dann, wenn zugleich ein Geschwisterbonus gezahlt wird (§ 2a Abs. 4 BEEG).
Weil die Zuschläge nach der Deckelung hinzukommen, verschieben sich bei Mehrlingen auch die Eckwerte: Bei Zwillingen beträgt das Basiselterngeld mindestens 600 Euro und höchstens 2.100 Euro, das ElterngeldPlus mindestens 300 Euro und höchstens 1.050 Euro. Wer erst addiert und dann deckelt, rechnet Mehrlingsfamilien zu wenig aus.
Beispielrechnung
Ein Elternteil mit einem Elterngeld-Netto von 2.000 Euro vor der Geburt, ein Kind, kein Geschwisterbonus, keine Einnahmen im Bezugszeitraum. Die Ersatzrate liegt bei 65,0 Prozent, weil 2.000 Euro deutlich über der Schwelle von 1.240 Euro liegen.
| Variante | Betrag pro Monat | Monate | Summe |
|---|---|---|---|
| Basiselterngeld | 1.300,00 € | 12 | 15.600,00 € |
| ElterngeldPlus | 650,00 € | 24 | 15.600,00 € |
| 6 Basismonate, 6 getauscht | 1.300,00 € bzw. 650,00 € | 6 + 12 = 18 | 15.600,00 € |
Die Summe ändert sich durch den Tausch also nicht — die Laufzeit schon. Wer weiterarbeitet, kommt mit ElterngeldPlus dennoch häufig auf mehr, weil der Teilzeitverdienst den Plus-Betrag weniger stark mindert. Mit Geschwisterbonus kämen bei diesem Beispiel 130,00 Euro je Basismonat und 65,00 Euro je Plus-Monat hinzu (10 Prozent, mindestens 75 bzw. 37,50 Euro).
Das ist eine Näherung auf Grundlage der genannten Angaben. Maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Elterngeldstelle. In ElterngeldKlar rechnen Sie dieselbe Aufteilung mit Ihren eigenen Zahlen durch — Monat für Monat, für beide Elternteile, mit Prüfung gegen die Budgetregeln der §§ 4, 4a und 4b BEEG.
Fazit
Basiselterngeld ersetzt 65 bis 100 Prozent des Einkommens vor der Geburt (§ 2 Abs. 1 und 2 BEEG), mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro. ElterngeldPlus beträgt höchstens die Hälfte davon, läuft aber doppelt so lange (§ 4a Abs. 2, § 4 Abs. 3 Satz 3 BEEG).
Der Partnerschaftsbonus bringt beiden Elternteilen zwei bis vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate — aber nur gleichzeitig, in aufeinander folgenden Lebensmonaten und bei 24 bis 32 Wochenstunden (§ 4b Abs. 1 bis 3 BEEG).
Geschwisterbonus (10 Prozent, mindestens 75 Euro) und Mehrlingszuschlag (300 Euro je weiterem Kind) kommen nach der Deckelung obendrauf und werden beim ElterngeldPlus halbiert (§ 2a, § 4a Abs. 2 Satz 3 BEEG).
ElterngeldKlar ist ein Software-Rechner und ein Dokumenten-Baukasten. Wir erbringen keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes und keine Hilfe in Steuersachen im Sinne des Steuerberatungsgesetzes; eine Beratung im Einzelfall findet nicht statt. Alle Beträge sind Näherungswerte auf Grundlage der genannten Angaben und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG, Rechtsstand Juli 2026, Werte für Geburten ab 1. April 2025). Über Ihren Anspruch entscheidet allein die zuständige Elterngeldstelle Ihres Bundeslandes (§ 12 Abs. 1 BEEG) — maßgeblich ist ihr Bescheid.