Elterngeld: wer bekommt es und wovon hängt die Höhe ab
1. September 2026, aktualisiert 5. September 2026 · 9 Min. Lesezeit · ElterngeldKlar RedaktionElterngeld bekommt, wer in Deutschland wohnt, mit dem Kind in einem Haushalt lebt, es selbst betreut und höchstens 32 Wochenstunden arbeitet (§ 1 Abs. 1 und 6 BEEG); bei mehr als 175.000 € zu versteuerndem Einkommen im Vorjahr entfällt der Anspruch für Geburten ab dem 1. April 2025 ganz (§ 1 Abs. 8 BEEG). Die Höhe liegt bei 67 Prozent eines eigens gerechneten Netto, je nach Einkommen zwischen 65 und 100 Prozent, mindestens 300 € und höchstens 1.800 € (§ 2 BEEG).
Elterngeld bekommt nicht, wer ein Kind hat, sondern wer vier Voraussetzungen erfüllt, und die Höhe hängt nicht am Gehalt, sondern an einem eigens gerechneten Netto. § 1 BEEG sagt, wer anspruchsberechtigt ist, § 2 BEEG sagt, wie viel es gibt: 67 Prozent des Einkommens vor der Geburt, zwischen 300 € und 1.800 € im Monat. Dieser Beitrag geht beide Fragen der Reihe nach durch und zeigt, wie lange gezahlt wird und was den Anspruch ausschließt. Alle Beträge sind Näherungen; maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Elterngeldstelle.
- Wer Elterngeld bekommt: die vier Voraussetzungen des § 1 BEEG
- Wovon die Höhe abhängt: § 2 BEEG
- Wie lange gezahlt wird: Monatsbeträge, Lebensmonate, Varianten
- Zuschläge, Anrechnung, Steuer
- Frist, Pflicht, Empfehlung: der Antrag
- Praxisbeispiel: ein Paar, zwei Einkommen
- Häufige Fragen
- Das Wichtigste in Kürze
Wer Elterngeld bekommt: die vier Voraussetzungen des § 1 BEEG
Anspruch auf Elterngeld hat nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wer vier Bedingungen zugleich erfüllt: einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, einen gemeinsamen Haushalt mit dem Kind, die eigene Betreuung und Erziehung dieses Kindes und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit. Keine volle Erwerbstätigkeit heißt: höchstens 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats (§ 1 Abs. 6 BEEG).
Die Aufzählung ist keine Auswahl: Fehlt eine der vier, besteht für diesen Lebensmonat kein Anspruch. Der Anspruch besteht je Elternteil, nicht je Familie; beide Elternteile können ihn haben, wenn beide die Voraussetzungen erfüllen. Neben den leiblichen Eltern erfasst das Gesetz auch, wer ein Kind mit dem Ziel der Adoption aufgenommen hat oder ein Kind des Ehegatten oder Lebenspartners in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 1 Abs. 3 BEEG).
Zwei weitere Regeln begrenzen den Anspruch. Arbeitet ein Elternteil im Durchschnitt des Lebensmonats mehr als 32 Wochenstunden, entfällt der Anspruch für diesen Monat; wie das gerechnet wird, steht in Elterngeld und 32 Wochenstunden. Und für Geburten ab dem 1. April 2025 entfällt der Anspruch ganz, wenn das zu versteuernde Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt mehr als 175.000 € betrug, bei Paaren die Summe beider Einkommen (§ 1 Abs. 8 BEEG). Die Grenze ist keine Staffel: Ein Euro darüber kostet den gesamten Anspruch.
| Regel | Norm | Wirkung |
|---|---|---|
| Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland | § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG | Voraussetzung |
| Mit dem Kind in einem Haushalt leben, es selbst betreuen und erziehen | § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BEEG | Voraussetzung |
| Höchstens 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats | § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 6 BEEG | Voraussetzung je Lebensmonat |
| Zu versteuerndes Einkommen des Vorjahres über 175.000 € | § 1 Abs. 8 BEEG (Geburten ab 1. April 2025) | Anspruch entfällt vollständig |
Wovon die Höhe abhängt: § 2 BEEG
Basiselterngeld ersetzt 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, das die berechtigte Person vor der Geburt hatte, und wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 € monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen sie kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Nach unten sichert ein Mindestbetrag von 300 € (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG), auch dann, wenn vor der Geburt kein Einkommen vorlag. Elterngeld bekommt also auch, wer nicht gearbeitet hat; nur die Höhe hängt am Einkommen.
Die 67 Prozent gelten nur in einem Korridor. Liegt das Einkommen vor der Geburt über 1.200 €, sinkt der Prozentsatz um 0,1 Prozentpunkte je 2 € Mehreinkommen, bis auf 65 Prozent; liegt es unter 1.000 €, steigt er um 0,1 Prozentpunkte je 2 € weniger, bis auf 100 Prozent (§ 2 Abs. 2 BEEG). Rechnerisch gilt ab 1.240 € durchgehend 65 Prozent und ab 340 € abwärts durchgehend 100 Prozent.
Das Einkommen, von dem gerechnet wird, ist nicht das Netto Ihrer Gehaltsabrechnung. Das BEEG bildet ein eigenes Netto: Steuern pauschaliert nach § 2e BEEG, Sozialabgaben mit 9, 10 und 2 Prozent nach § 2f BEEG, jeweils nur bei Versicherungspflicht; Urlaubs- und Weihnachtsgeld bleiben als sonstige Bezüge außer Betracht (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG). Grundlage sind in der Regel die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat (§ 2b Abs. 1 BEEG). Wie dieses Netto entsteht, zeigt Elterngeld-Netto: warum der Betrag nicht Ihr Gehaltsnetto ist.
300 € Mindestbetrag, 1.800 € Höchstbetrag (§ 2 Abs. 1 und 4 BEEG). Wer über der Kappung verdient, bekommt keinen Euro mehr als jemand genau an der Grenze.
2.770 €: Mehr wird als Einkommen vor der Geburt nicht angesetzt, wenn im Bezug weitergearbeitet wird (§ 2 Abs. 3 Satz 2 BEEG).
Wie lange gezahlt wird: Monatsbeträge, Lebensmonate, Varianten
Elterngeld wird in Lebensmonaten des Kindes gerechnet, nicht in Kalendermonaten. Gemeinsam haben die Eltern Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld; ist das Erwerbseinkommen eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, kommen zwei Partnermonate hinzu, zusammen also 14 (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 BEEG). Je Elternteil sind es höchstens zwölf und mindestens zwei Monatsbeträge (§ 4 Abs. 4 BEEG). Basiselterngeld gibt es bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats, ElterngeldPlus bis zur Vollendung des 32., ab dem 15. Lebensmonat nur in aufeinanderfolgenden Monaten mindestens eines Elternteils (§ 4 Abs. 1 BEEG).
- 67 Prozent des Einkommens vor der Geburt, 300 € bis 1.800 € (§ 2 BEEG)
- Zwölf Monatsbeträge gemeinsam, zwei Partnermonate (§ 4 Abs. 3 BEEG)
- Bis zum 14. Lebensmonat (§ 4 Abs. 1 BEEG)
- Höchstens die Hälfte des Basisbetrags, alle Mindestbeträge halbiert (§ 4a Abs. 2 BEEG)
- Ein Basismonat wird zu zwei Plus-Monaten (§ 4 Abs. 3 Satz 3 BEEG)
- Bis zum 32. Lebensmonat (§ 4 Abs. 1 BEEG)
Dazu kommt der Partnerschaftsbonus: Arbeiten beide Elternteile in einem Lebensmonat im Durchschnitt zwischen 24 und 32 Wochenstunden, bekommt jeder für diesen Monat einen zusätzlichen Monatsbetrag ElterngeldPlus, je Elternteil für mindestens zwei und höchstens vier Monate (§ 4b BEEG). Was die drei Varianten im Einzelnen unterscheidet, steht in Basiselterngeld, ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus im Vergleich.
Zuschläge, Anrechnung, Steuer
- Geschwisterbonus: 10 Prozent mehr, mindestens 75 €, bei zwei Kindern unter drei oder drei Kindern unter sechs Jahren im Haushalt (§ 2a Abs. 1 Satz 1 BEEG).
- Mehrlingszuschlag: 300 € je weiterem Mehrlingskind, auch neben dem Geschwisterbonus (§ 2a Abs. 4 BEEG); bei Zwillingen also 600 € bis 2.100 €.
- Anrechnung: Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss werden ab dem Tag der Geburt angerechnet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG); diese Lebensmonate gelten als Basiselterngeld-Monate und sind aus dem Budget verbraucht (§ 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG).
- Steuer: Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 3 Nr. 67, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe j EStG).
Frist, Pflicht, Empfehlung: der Antrag
Elterngeld ist schriftlich zu beantragen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BEEG), und der Antrag wirkt nur drei Lebensmonate zurück: Rückwirkend wird es nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats geleistet, in dem der Antrag eingegangen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Wer im fünften Lebensmonat beantragt, verliert den ersten. Zuständig ist die von den Ländern bestimmte Behörde des Bezirks, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat (§ 12 Abs. 1 BEEG); eine bundeseinheitliche Elterngeldstelle gibt es nicht. Änderungen der Aufteilung sind bis zum Ende des Bezugszeitraums möglich, nicht aber für bereits ausgezahlte Monate (§ 7 Abs. 2 BEEG). Die Verteilung vorher durchzurechnen ist keine Pflicht, aber die einzige Gelegenheit, sie ohne Verlust zu ändern. Mehr dazu in Bemessungszeitraum und Antragsfrist.
Praxisbeispiel: ein Paar, zwei Einkommen
Ein Paar erwartet im November 2026 sein erstes Kind. Das zu versteuernde Einkommen 2025 lag zusammen bei 96.000 €, unter der Grenze des § 1 Abs. 8 BEEG. Elternteil A hat ein Elterngeld-Netto von 2.000 € im Monat, Elternteil B eines von 900 €. Beide leben mit dem Kind zusammen, betreuen es und arbeiten in ihren Bezugsmonaten nicht; die vier Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG sind erfüllt.
Für A liegt das Einkommen über 1.240 €, die Ersatzrate beträgt 65 Prozent: 1.300 € im Monat. Für B liegt es 100 € unter 1.000 €; die Rate steigt um 50 mal 0,1 Prozentpunkte auf 72 Prozent: 648 € im Monat. Nimmt A zwölf Monate und B im Anschluss die zwei Partnermonate, sind das 15.600 € plus 1.296 €, zusammen 16.896 € über 14 Lebensmonate. Tauscht B seine zwei Basismonate in vier Monate ElterngeldPlus zu 324 €, bleibt die Summe gleich, die Laufzeit wird länger. Das ist eine Näherung; maßgeblich ist der Bescheid der Elterngeldstelle.
ElterngeldKlar rechnet genau diesen Fall: Der Kurz-Rechner setzt die Pauschalen nach §§ 2e und 2f BEEG an, prüft die 32-Stunden-Grenze und die Einkommensgrenze und verteilt die Monatsbeträge auf beide Elternteile nach den Regeln der §§ 4, 4a und 4b BEEG. Die Nutzung ist aktuell vollständig kostenlos, einschließlich aller verfügbaren Funktionen. Ein bestätigtes Konto hebt das Gastkontingent auf. Einen Bescheid ersetzt die App nicht.
Häufige Fragen
Wer bekommt Elterngeld?
Elterngeld bekommt, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit dem Kind in einem Haushalt lebt, es selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Keine volle Erwerbstätigkeit heißt höchstens 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats (§ 1 Abs. 6 BEEG). Für Geburten ab dem 1. April 2025 entfällt der Anspruch bei mehr als 175.000 € zu versteuerndem Einkommen im Vorjahr (§ 1 Abs. 8 BEEG).
Bekommt man Elterngeld auch ohne eigenes Einkommen vor der Geburt?
Ja, mindestens 300 € im Monat (§ 2 Abs. 4 BEEG). Der Mindestbetrag gilt auch, wenn vor der Geburt kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit vorlag, etwa bei Studierenden oder nach einer Zeit ohne Beschäftigung. Die übrigen Voraussetzungen des § 1 BEEG müssen erfüllt sein.
Wie hoch ist das Elterngeld?
Basiselterngeld beträgt 67 Prozent des Einkommens vor der Geburt, je nach Höhe zwischen 65 und 100 Prozent, mindestens 300 € und höchstens 1.800 € im Monat (§ 2 Abs. 1, 2 und 4 BEEG). Gerechnet wird mit einem eigenen Elterngeld-Netto aus pauschalen Abzügen (§§ 2e, 2f BEEG), nicht mit dem Netto der Gehaltsabrechnung. ElterngeldPlus beträgt höchstens die Hälfte (§ 4a Abs. 2 BEEG).
Wie lange bekommt man Elterngeld?
Basiselterngeld gibt es für zwölf Monatsbeträge, mit zwei Partnermonaten für 14, längstens bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats (§ 4 Abs. 1 und 3 BEEG). Jeder Basismonat lässt sich in zwei Monate ElterngeldPlus tauschen, die bis zum 32. Lebensmonat reichen können. Der Partnerschaftsbonus gibt je Elternteil bis zu vier weitere Plus-Monate (§ 4b BEEG).
Das Wichtigste in Kürze
Elterngeld bekommt, wer in Deutschland wohnt, mit dem Kind in einem Haushalt lebt, es selbst betreut und höchstens 32 Wochenstunden arbeitet (§ 1 Abs. 1 und 6 BEEG); bei mehr als 175.000 € zu versteuerndem Einkommen im Vorjahr entfällt der Anspruch für Geburten ab dem 1. April 2025 ganz (§ 1 Abs. 8 BEEG). Die Höhe liegt bei 67 Prozent eines eigens gerechneten Netto, je nach Einkommen zwischen 65 und 100 Prozent, mindestens 300 € und höchstens 1.800 € (§ 2 BEEG).
Gezahlt werden zwölf Monatsbeträge gemeinsam plus zwei Partnermonate, tauschbar in doppelt so viele Monate ElterngeldPlus (§ 4 BEEG); der Antrag wirkt nur drei Lebensmonate zurück (§ 7 Abs. 1 BEEG). Alle Beträge sind Näherungen, maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Elterngeldstelle.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Elterngeldstelle.