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Grundlagen

Elterngeld für Selbstständige: Gewinn statt Gehalt

22. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · ElterngeldKlar Redaktion
Kurzantwort

Für Selbstständige gilt nicht der rollierende Zwölfmonatszeitraum, sondern der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum (§ 2b Abs. 2 BEEG). Wer daneben angestellt ist, wird nach § 2b Abs. 3 BEEG ebenfalls nach diesem Zeitraum bemessen.

Bei Angestellten sind es die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat. Bei Selbstständigen ist es etwas anderes, und der Unterschied kostet oder bringt regelmäßig mehrere hundert Euro im Monat. Maßgeblich ist der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum, also im Regelfall das Kalenderjahr vor der Geburt als Ganzes. Dieser Beitrag zeigt, wie sich der Betrag daraus ergibt, welche Rolle der Steuerbescheid spielt und welche Angaben die Elterngeldstelle wirklich braucht.

Zwei Bemessungs­zeiträume, und nur einer gilt für Sie

§ 2b BEEG kennt zwei Wege. Absatz 1 gilt für Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit: Bemessungszeitraum sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt. Absatz 2 gilt für Einkommen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft: Maßgeblich sind die steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums.

Praktisch heißt das für eine Geburt im Oktober 2026: Angestellte werden nach Oktober 2025 bis September 2026 bemessen, Selbstständige nach dem gesamten Kalenderjahr 2025. Zwölf Monate hier, zwölf Monate dort, aber verschobene Zeiträume mit teilweise sehr verschiedenen Ergebnissen.

Nichtselbstständige Arbeit (§ 2b Abs. 1 BEEG)
  • Oktober 2025 bis September 2026
  • monatsgenau, rollierend
  • Grundlage sind die Lohnabrechnungen
  • Ausklammerungstatbestände nach Abs. 1 möglich
Der Zeitraum wandert mit dem Geburtstermin.
Selbstständige Arbeit (§ 2b Abs. 2 BEEG)
  • Kalenderjahr 2025 vollständig
  • an den Veranlagungszeitraum gebunden
  • Grundlage ist die Gewinnermittlung
  • verschiebt sich nur jahresweise
Der Zeitraum springt zum Jahreswechsel.
Bemessungszeitraum bei einer Geburt im Oktober 2026

Wer sowohl Gehalt als auch Gewinn hat, wird nach § 2b Abs. 3 BEEG einheitlich behandelt: Liegt im Bemessungszeitraum nach Absatz 1 auch Einkommen aus selbstständiger Arbeit vor, gilt für beide Einkunftsarten der Zeitraum nach Absatz 2. Ein einziger Beratungsauftrag im Vorjahr kann die Bemessung also auf das Kalenderjahr umstellen.

Es gibt dazu eine Rückausnahme, die selten bekannt ist. Nach § 2b Abs. 4 BEEG bleibt es auf Antrag allein beim Zwölfmonatszeitraum des Absatzes 1, wenn die Gewinneinkünfte in beiden maßgeblichen Zeiträumen durchschnittlich weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrugen. Wer also nur eine kleine Nebentätigkeit hat, muss die Umstellung auf das Kalenderjahr nicht hinnehmen. Der Antrag ist Voraussetzung: Von selbst prüft die Stelle das nicht.

Vom Gewinn zum Elterngeld-Netto

Der Betrag, aus dem das Elterngeld gerechnet wird, ist nicht der Gewinn und auch nicht das Netto Ihrer Steuererklärung. Aus dem Gewinn werden pauschale Abzüge gebildet. Die Sozialabgaben werden nach § 2f BEEG pauschal angesetzt, und zwar jeweils nur bei bestehender Versicherungspflicht: 9 Prozent für Kranken- und Pflegeversicherung, 10 Prozent für die Rentenversicherung, 2 Prozent für die Arbeitsförderung. Die Steuern werden nach § 2e BEEG pauschaliert.

Der häufigste Irrtum

Viele Selbstständige rechnen mit ihrem tatsächlichen Nettoeinkommen und sind überrascht, wenn der Bescheid abweicht. Das Elterngeld-Netto ist eine eigene Rechengröße des BEEG und stimmt mit keinem Betrag aus Ihrer Buchhaltung überein.

Wie diese Rechengröße entsteht, ist ausführlich beschrieben in dem Beitrag zur Netto-Berechnung.

Auf diesen Betrag wird der Leistungssatz angewendet. Er liegt im Regelfall bei 67 Prozent und bewegt sich je nach Höhe des Einkommens zwischen 65 und 100 Prozent: Über 1.200 Euro sinkt er um 0,1 Prozentpunkte je 2 Euro bis auf 65 Prozent, unter 1.000 Euro steigt er um 0,1 Prozentpunkte je 2 Euro bis auf 100 Prozent. Der Mindestbetrag beträgt 300 Euro, der Höchstbetrag 1.800 Euro. Die Einzelheiten stehen in Elterngeld-Netto und die Pauschalen.

Die Rechenschritte bei selbstständigem Einkommen
SchrittGrundlageFundstelle
Bemessungszeitraum bestimmenletzter abgeschlossener Veranlagungszeitraum§ 2b Abs. 2 BEEG
Gewinn ermittelnsteuerliche Gewinnermittlung des Zeitraums§ 2d BEEG
Abzüge bildenpauschale Steuern und Sozialabgaben§ 2e und § 2f BEEG
Leistungssatz anwenden65 bis 100 Prozent je nach Höhe§ 2 Abs. 1 und 2 BEEG
Zuschläge prüfenGeschwisterbonus, Mehrlingszuschlag§ 2a BEEG

Einkommen während des Bezugs: die Falle der Selbstständigkeit

Wer im Bezugszeitraum weiterarbeitet, bekommt weniger. Das gilt für Angestellte und Selbstständige gleichermaßen, trifft Selbstständige aber härter, weil ihr Einkommen selten gleichmäßig anfällt. Angerechnet wird das Einkommen im Bezugsmonat; als Einkommen vor der Geburt sind dabei höchstens 2.770 Euro anzusetzen (§ 2 Abs. 3 BEEG).

Dazu kommt die Arbeitszeitgrenze: Im Durchschnitt des Lebensmonats dürfen es höchstens 32 Wochenstunden sein (§ 1 Abs. 6 BEEG). Bei Selbstständigen ist das keine Stempeluhr, sondern eine Angabe, die Sie glaubhaft machen. Führen Sie deshalb während des Bezugs eine schlichte Aufstellung der Arbeitstage und Stunden. Was zu dieser Grenze gehört und was nicht, steht in 32 Wochenstunden im Elterngeldbezug.

Für die Bezugsmonate rechnet § 2d Abs. 3 BEEG anders als für den Bemessungszeitraum: Grundlage ist eine Gewinnermittlung nach den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG, und als Betriebsausgaben sind 25 Prozent der zugrunde gelegten Einnahmen anzusetzen oder auf Antrag die tatsächlichen Betriebsausgaben. Wer im Bezugszeitraum hohe tatsächliche Kosten hat, sollte diesen Antrag stellen; wer niedrige Kosten hat, fährt mit der Pauschale besser.

  • Keine Einnahmen im Bezugsmonat. Das Elterngeld wird ungekürzt gezahlt. Rechnungen, die in diesem Monat zufließen, gehören aber zu diesem Monat.
  • Einnahmen unter der Arbeitszeitgrenze. Der Betrag mindert sich. Der Anspruch bleibt bestehen, solange der Durchschnitt von 32 Wochenstunden eingehalten ist.
  • Mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt. Für diesen Lebensmonat entfällt der Anspruch. Die Grenze ist keine Empfehlung, sondern eine Anspruchsvoraussetzung.
Drei Lagen im Bezugszeitraum

Was die Elterngeldstelle sehen will

Die Nachweise unterscheiden sich deutlich von denen eines Angestellten. Statt Lohnabrechnungen brauchen Sie Belege über die Gewinnermittlung des maßgeblichen Zeitraums. Was im Einzelfall verlangt wird, entscheidet die zuständige Stelle; eine bundeseinheitliche Elterngeldstelle gibt es nicht, zuständig ist nach § 12 Abs. 1 BEEG die vom jeweiligen Land bestimmte Behörde am Wohnsitz des Kindes.

Liegt der Steuerbescheid noch nicht vor, wird das Elterngeld in der Regel vorläufig bewilligt und nach Vorlage endgültig festgesetzt. Rechnen Sie deshalb mit einer Nachzahlung oder einer Rückforderung, und legen Sie den Differenzbetrag zurück, statt ihn zu verplanen.

  1. Vor der Geburt Bemessungszeitraum klären Welcher Veranlagungszeitraum ist der letzte abgeschlossene, und liegt dafür schon ein Bescheid vor?
  2. Nach der Geburt Antrag stellen Der Antrag wirkt nur drei Lebensmonate zurück (§ 7 Abs. 1 BEEG). Frühere Monate verfallen.
  3. Im Bezug Arbeitszeit und Einnahmen festhalten Eine einfache Aufstellung je Lebensmonat genügt und erspart später die Rekonstruktion.
  4. Nach dem Bezug Endgültige Festsetzung Nach Vorlage des Steuerbescheids wird die vorläufige Bewilligung abgerechnet.
Der zeitliche Ablauf bei selbstständigem Einkommen

ElterngeldKlar rechnet genau diese Kette durch: Bemessungszeitraum je nach Einkunftsart, pauschale Abzüge, Leistungssatz, Zuschläge, und daraus einen Monatsbetrag. Alle Beträge sind Näherungen; maßgeblich ist der Bescheid der Elterngeldstelle. Die Fristenübersicht hält daneben fest, wann der Antrag spätestens gestellt sein muss, damit kein Monat aus der Rückwirkung fällt.

Häufige Fragen

Welcher Zeitraum zählt bei Selbstständigen für das Elterngeld?

Die steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums (§ 2b Abs. 2 BEEG). Im Regelfall ist das das Kalenderjahr vor der Geburt als Ganzes, nicht die zwölf Monate unmittelbar vor dem Geburtsmonat.

Was gilt, wenn ich sowohl angestellt als auch selbstständig bin?

Dann wird einheitlich nach dem Zeitraum für selbstständiges Einkommen bemessen. Liegt im Zeitraum nach § 2b Abs. 1 BEEG auch Einkommen aus selbstständiger Arbeit vor, gilt nach Absatz 3 für beide Einkunftsarten der Veranlagungszeitraum.

Bekomme ich Elterngeld, wenn ich weiterarbeite?

Ja, solange Sie im Durchschnitt des Lebensmonats höchstens 32 Wochenstunden arbeiten (§ 1 Abs. 6 BEEG). Das Einkommen im Bezugsmonat mindert allerdings den Betrag. Als Einkommen vor der Geburt sind dabei höchstens 2.770 Euro anzusetzen.

Was passiert, wenn der Steuerbescheid noch fehlt?

Dann wird das Elterngeld in der Regel vorläufig bewilligt und nach Vorlage des Bescheids endgültig festgesetzt. Daraus kann eine Nachzahlung oder eine Rückforderung entstehen. Legen Sie den möglichen Differenzbetrag zurück, statt ihn einzuplanen.

Wie weit wirkt der Antrag zurück?

Drei Lebensmonate (§ 7 Abs. 1 BEEG). Wer später beantragt, verliert die davor liegenden Monate. Das ist der Grund, warum der Antrag zu den ersten Dingen nach der Geburt gehört und nicht erst nach dem Ende des Mutterschutzes gestellt wird.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Für Selbstständige gilt nicht der rollierende Zwölfmonatszeitraum, sondern der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum (§ 2b Abs. 2 BEEG). Wer daneben angestellt ist, wird nach § 2b Abs. 3 BEEG ebenfalls nach diesem Zeitraum bemessen.

Aus dem Gewinn wird über pauschale Abzüge nach § 2e und § 2f BEEG das Elterngeld-Netto, darauf ein Leistungssatz zwischen 65 und 100 Prozent, mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro. Alle Werte sind Näherungen; maßgeblich ist der Bescheid, und ohne Steuerbescheid ergeht er zunächst vorläufig.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Elterngeldstelle.

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