Elterngeld und Elternzeit: zwei Anträge, zwei Adressaten
12. September 2026 · 7 Min. Lesezeit · ElterngeldKlar RedaktionElterngeld und Elternzeit sind zwei Vorgänge mit zwei Adressaten. Das Elterngeld beantragen Sie schriftlich bei der von Ihrem Bundesland bestimmten Stelle; es wirkt auf drei Lebensmonate vor dem Antragsmonat zurück, alles davor entfällt (§ 7 Abs. 1 BEEG). Die Elternzeit verlangen Sie in Textform vom Arbeitgeber, mit sieben Wochen Vorlauf bis zum dritten Geburtstag und dreizehn Wochen danach (§ 16 Abs. 1 BEEG).
Elterngeld und Elternzeit werden im Alltag als ein Vorgang behandelt und sind zwei. Das eine ist Geld vom Staat, das andere eine Freistellung vom Arbeitgeber. Sie haben verschiedene Adressaten, verschiedene Fristen und verschiedene Formvorschriften, und nur eine der beiden wirkt zurück. Wer das verwechselt, steht entweder ohne Geld oder ohne Freistellung da.
Der Unterschied in einem Satz
Elterngeld ist eine Leistung. Sie wird bei einer Behörde beantragt, und zwar bei der von den Ländern bestimmten Stelle (§ 12 Abs. 1 BEEG). Elternzeit ist ein arbeitsrechtlicher Anspruch. Sie wird nicht beantragt, sondern vom Arbeitgeber verlangt (§ 16 Abs. 1 BEEG). Zwischen beiden gibt es keine Verbindung: Ein bewilligter Elterngeldantrag verschafft keine Elternzeit, und eine angemeldete Elternzeit löst kein Geld aus.
- Adressat: die von den Ländern bestimmte Behörde am Wohnsitz des Kindes (§ 12 Abs. 1 BEEG)
- Form: schriftlich (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BEEG)
- Rückwirkung: die letzten drei Lebensmonate vor dem Antragsmonat
- Im Antrag ist anzugeben, für welche Lebensmonate Basiselterngeld, ElterngeldPlus oder Partnerschaftsbonus beansprucht wird
- Adressat: der Arbeitgeber (§ 16 Abs. 1 BEEG)
- Form: Textform, also auch E-Mail
- Vorlauf: sieben beziehungsweise dreizehn Wochen vor Beginn
- Der Arbeitgeber hat die Elternzeit zu bescheinigen (§ 16 Abs. 1 Satz 8 BEEG)
Eine bundeseinheitliche Elterngeldstelle gibt es nicht. § 12 Abs. 1 BEEG überlässt die Bestimmung der zuständigen Behörde den Ländern; zuständig ist die Behörde des Bezirks, in dem das Kind zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung seinen inländischen Wohnsitz hat. Immerhin liegt nach § 12 Abs. 2 BEEG auch die Beratung zur Elternzeit bei dieser Stelle.
Die Frist beim Elterngeld: drei Lebensmonate, nicht drei Monate
§ 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG ist kurz und folgenreich: Elterngeld „wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist“. Gerechnet wird in Lebensmonaten des Kindes, nicht in Kalendermonaten, und maßgeblich ist der Eingang bei der Behörde, nicht das Datum der Unterschrift.
Anders als beim Kindergeld gibt es hier keine Trennung zwischen Festsetzung und Auszahlung: Was außerhalb der drei Lebensmonate liegt, wird schlicht nicht geleistet. Der Antrag ist außerdem, außer im Fall des § 4c BEEG und bei alleiniger Sorge, von der antragstellenden Person zu unterschreiben und zur Bestätigung der Kenntnisnahme auch von der anderen berechtigten Person (§ 7 Abs. 3 BEEG). Das kostet Zeit und gehört eingeplant.
Änderungen sind nach § 7 Abs. 2 BEEG bis zum Ende des Bezugszeitraums möglich, rückwirkend ebenfalls nur für drei Lebensmonate und außer in Härtefällen nicht mehr, soweit Monatsbeträge bereits ausgezahlt sind. Eine Ausnahme nennt Satz 4: Für einen Lebensmonat, in dem bereits ElterngeldPlus bezogen wurde, kann nachträglich Basiselterngeld beantragt werden. Welche Termine beim Bemessungszeitraum zusätzlich zählen, steht in unserem Beitrag zu Bemessungszeitraum, Steuerklasse und Antragsfrist.
Die Fristen bei der Elternzeit: sieben und dreizehn Wochen
§ 16 Abs. 1 BEEG kennt zwei Vorlaufzeiten, und welche gilt, hängt allein am Alter des Kindes im Zeitraum der Elternzeit.
| Zeitraum der Elternzeit | Vorlauf | Besonderheit |
|---|---|---|
| bis zum vollendeten dritten Lebensjahr | spätestens sieben Wochen vor Beginn | gleichzeitig ist zu erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll |
| zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr | spätestens 13 Wochen vor Beginn | einen dritten Abschnitt in diesem Zeitraum kann der Arbeitgeber binnen acht Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen |
Drei Punkte daran werden regelmäßig übersehen. Erstens ist die Erklärung nach Satz 2 eine Bindung: Wer Elternzeit bis zum dritten Geburtstag verlangt, legt sich gleichzeitig für zwei Jahre fest. Zweitens darf jeder Elternteil seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; mehr nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Drittens ist Textform ausreichend, eine eigenhändige Unterschrift also nicht erforderlich.
§ 16 Abs. 1 Satz 3 BEEG lässt bei dringenden Gründen ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist zu. Und § 16 Abs. 2 BEEG erlaubt Arbeitnehmerinnen, die aus einem nicht von ihnen zu vertretenden Grund eine unmittelbar an die Mutterschutzfrist anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen konnten, die Nachholung innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes.
Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird diese Zeit auf den Zweijahreszeitraum angerechnet (§ 16 Abs. 1 Satz 4 BEEG).
Während der Elternzeit dürfen Sie nach § 15 Abs. 4 BEEG nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Dieselbe Zahl steht beim Elterngeld in § 1 Abs. 6 BEEG, und auch dort als Durchschnittswert. Was das für einzelne Wochen bedeutet, steht im Beitrag Elterngeld und arbeiten.
Ein Zeitplan, der beide Uhren zusammenbringt
Weil die Elternzeit einen Vorlauf braucht und das Elterngeld eine Rückwirkung kennt, laufen die beiden Vorgänge nicht parallel. Die Elternzeit ist der frühere Termin.
- sieben Wochen vorher Elternzeit verlangen In Textform beim Arbeitgeber, mit der Festlegung für zwei Jahre (§ 16 Abs. 1 BEEG). Die Bescheinigung des Arbeitgebers aufheben.
- nach der Geburt Elterngeld beantragen Schriftlich bei der Elterngeldstelle, mit der Aufteilung auf Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus (§ 7 Abs. 1 BEEG).
- spätestens im 4. Lebensmonat Letzter Termin ohne Verlust Wer im vierten Lebensmonat stellt, bekommt die Lebensmonate eins bis drei noch rückwirkend. Ab dem fünften fällt der erste Monat heraus.
- bis zum Ende des Bezugs Änderungen möglich § 7 Abs. 2 BEEG lässt Änderungen bis zum Ende des Bezugszeitraums zu, nicht mehr für bereits ausgezahlte Monate.
ElterngeldKlar rechnet die Aufteilung der Monatsbeträge durch und nennt zu jedem Termin die Fundstelle, aus der er stammt. Die Elternzeit selbst kann keine Software für Sie verlangen: Sie ist eine Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, und ihr Vorlauf beginnt Wochen vor dem ersten Elterngeldantrag. Maßgeblich bleibt in jedem Fall der Bescheid Ihrer Elterngeldstelle.
Häufige Fragen
Muss ich Elterngeld und Elternzeit getrennt beantragen?
Ja. Elterngeld wird schriftlich bei der von den Ländern bestimmten Behörde beantragt (§ 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 BEEG). Elternzeit wird in Textform vom Arbeitgeber verlangt (§ 16 Abs. 1 BEEG). Die beiden Vorgänge haben verschiedene Adressaten und verschiedene Fristen.
Wie weit wirkt der Elterngeldantrag zurück?
Auf die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats, in dem der Antrag eingegangen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Gerechnet wird in Lebensmonaten des Kindes, und maßgeblich ist der Eingang bei der Behörde. Frühere Monate werden nicht geleistet.
Wie lange vorher muss ich Elternzeit anmelden?
Sieben Wochen vor Beginn für Zeiträume bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes, 13 Wochen für Zeiträume zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich.
Kann der Arbeitgeber Elternzeit ablehnen?
Die Elternzeit selbst ist ein Anspruch und wird verlangt, nicht genehmigt. Nur die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr kann der Arbeitgeber binnen acht Wochen nach Zugang aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen (§ 16 Abs. 1 Satz 7 BEEG).
Das Wichtigste in Kürze
Elterngeld und Elternzeit sind zwei Vorgänge mit zwei Adressaten. Das Elterngeld beantragen Sie schriftlich bei der von Ihrem Bundesland bestimmten Stelle; es wirkt auf drei Lebensmonate vor dem Antragsmonat zurück, alles davor entfällt (§ 7 Abs. 1 BEEG). Die Elternzeit verlangen Sie in Textform vom Arbeitgeber, mit sieben Wochen Vorlauf bis zum dritten Geburtstag und dreizehn Wochen danach (§ 16 Abs. 1 BEEG).
Die Elternzeit ist deshalb der frühere Termin. Wer nur das Geld beantragt, hat keine Freistellung; wer nur die Freistellung anmeldet, bekommt kein Geld. Und die Festlegung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG bindet für zwei Jahre, sie gehört also überlegt und nicht nebenbei erklärt.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Elterngeldstelle.