Gleichzeitig Elterngeld: nur ein Monat gemeinsam
5. September 2026 · 5 Min. Lesezeit · ElterngeldKlar RedaktionFür Geburten ab dem 1. April 2024 ist gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld nur für einen Lebensmonat und nur in den ersten zwölf Lebensmonaten möglich (§ 4 Abs. 6 BEEG). Ausnahmen bestehen bei Mehrlingen, Frühgeburten ab sechs Wochen und in Krankheits- oder Behinderungsfällen.
Viele Paare planen die ersten Wochen zu zweit: beide zu Hause, beide im Elterngeld. Für Geburten ab dem 1. April 2024 geht das nur noch eingeschränkt. § 4 Abs. 6 BEEG lässt den gleichzeitigen Bezug von Basiselterngeld für einen Lebensmonat zu, und auch das nur in den ersten zwölf Lebensmonaten. Drei Ausnahmen gibt es weiterhin. Dieser Beitrag ordnet, was die Regel für die Planung bedeutet und welche Kombinationen sie unberührt lässt.
Was § 4 Abs. 6 BEEG einschränkt
Die Vorschrift betrifft den gleichzeitigen Bezug von Basiselterngeld. Für Geburten ab dem 1. April 2024 ist er nur noch für einen Lebensmonat möglich, und dieser Monat muss innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate liegen.
Was die Regel nicht betrifft, ist mindestens ebenso wichtig: Sie erfasst nicht den Partnerschaftsbonus und nicht jede Kombination von ElterngeldPlus. Wer die erste Zeit gemeinsam gestalten will, hat also weiterhin Wege, sie führen nur über andere Bausteine.
Elternzeit ist die Freistellung vom Arbeitgeber, Elterngeld die Leistung. Die Einschränkung des § 4 Abs. 6 BEEG betrifft nur das Geld.
Gemeinsame Elternzeit bleibt möglich; ob für dieselben Monate auch Basiselterngeld fließt, ist eine getrennte Frage.
Die drei Ausnahmen
§ 4 Abs. 6 BEEG lässt den gleichzeitigen Bezug in drei Lagen weiter zu:
| Lage | Warum die Ausnahme besteht |
|---|---|
| Mehrlingsgeburt | Zwei oder mehr Kinder gleichzeitig, die Betreuung ist nicht auf eine Person zu verteilen |
| Frühgeburt ab sechs Wochen vor dem errechneten Termin | Dieselbe Schwelle, an der auch die zusätzlichen Monatsbeträge des § 4 Abs. 5 BEEG ansetzen |
| Krankheit oder Behinderung | Erfasst sind die im Gesetz genannten Fälle, in denen ein Elternteil oder das Kind besonderen Bedarf hat |
Die Frühgeburten-Staffel selbst ist eine eigene Rechnung: 13, 14, 15 oder 16 Monatsbeträge bei einer Geburt mindestens 6, 8, 12 oder 16 Wochen vor dem errechneten Termin (§ 4 Abs. 5 BEEG). Was das im Einzelnen bedeutet, steht in unserem Beitrag zu den zusätzlichen Monaten bei einer Frühgeburt.
Das Budget bleibt, wie es war
Die Einschränkung ändert nichts an der Menge: 12 Monatsbeträge Basiselterngeld gemeinsam, 2 Partnermonate, je Elternteil höchstens 12 und mindestens 2 (§ 4 Abs. 3 und 4 BEEG). Ein Basismonat lässt sich in zwei Monate ElterngeldPlus tauschen (§ 4 Abs. 3 Satz 3 BEEG); ElterngeldPlus beträgt höchstens die Hälfte des Basisbetrags, und alle Mindest- und Zuschlagsbeträge halbieren sich (§ 4a Abs. 2 BEEG).
- Beide beziehen Basiselterngeld im selben Lebensmonat
- Nur einmal möglich, nur in den ersten zwölf Monaten
- Verbraucht bei beiden je einen Monatsbetrag
- Je Elternteil bis zu vier zusätzliche Monatsbeträge ElterngeldPlus
- Beide arbeiten im Lebensmonat 24 bis 32 Wochenstunden
- Von der Einschränkung des Abs. 6 nicht erfasst
Zwei weitere Bausteine bleiben ebenfalls unberührt: Der Anspruch entfällt ab 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen des Vorjahres (§ 1 Abs. 8 BEEG, für Geburten ab dem 1.4.2025), und die Arbeitszeit im Bezugsmonat darf im Durchschnitt 32 Wochenstunden nicht überschreiten (§ 1 Abs. 6 BEEG).
Was das für die Planung heißt
Die Monate, in denen Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss fließen, sind bereits verplant: Sie werden ab dem Tag der Geburt angerechnet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG) und gelten als verbrauchte Basiselterngeld-Monate (§ 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG). Wer den gemeinsamen Monat plant, plant ihn also faktisch nach dieser Phase.
- LM 1 bis 2 Mutterschaftsgeld Angerechnet, die Lebensmonate zählen als Basismonate der Mutter.
- LM 3 Gemeinsamer Monat Beide im Basiselterngeld – der eine Monat nach § 4 Abs. 6 BEEG.
- LM 4 bis 12 Abwechselnd Weiterer Bezug, je Elternteil mindestens zwei Monate.
- Später Partnerschaftsbonus Bis zu vier Monate ElterngeldPlus je Elternteil bei 24 bis 32 Wochenstunden.
Änderungen am Antrag sind bis zum Ende des Bezugszeitraums möglich, ausgenommen bereits ausgezahlte Monate (§ 7 BEEG). Und der Antrag wirkt nur drei Lebensmonate zurück – wer spät stellt, verliert die davor liegenden Monate. ElterngeldKlar rechnet die Varianten gegeneinander und zeigt, welche Aufteilung wie viel ergibt. Alle Beträge sind Näherungen; maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Elterngeldstelle.
Häufige Fragen
Können beide Eltern gleichzeitig Basiselterngeld beziehen?
Für Geburten ab dem 1. April 2024 nur für einen Lebensmonat und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate (§ 4 Abs. 6 BEEG). Ausnahmen gelten bei Mehrlingen, bei Frühgeburten ab sechs Wochen vor dem errechneten Termin sowie in den gesetzlich genannten Krankheits- und Behinderungsfällen.
Gilt die Einschränkung auch für den Partnerschaftsbonus?
Nein. Der Partnerschaftsbonus nach § 4b BEEG gibt jedem Elternteil bis zu vier zusätzliche Monatsbeträge ElterngeldPlus, wenn beide im Lebensmonat 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten. Er ist von der Einschränkung des gleichzeitigen Basisbezugs nicht erfasst.
Kostet der gemeinsame Monat beide je einen Monatsbetrag?
Ja. Der Lebensmonat wird bei beiden Elternteilen aus dem Budget von zusammen 14 Monatsbeträgen verbraucht. Wer einen gemeinsamen Monat einplant, hat entsprechend weniger Monate zum Abwechseln.
Dürfen wir trotzdem gemeinsam Elternzeit nehmen?
Ja. Elternzeit ist die Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber und folgt eigenen Regeln, unter anderem den Anmeldefristen von sieben beziehungsweise 13 Wochen nach § 16 Abs. 1 BEEG. § 4 Abs. 6 BEEG betrifft nur den gleichzeitigen Bezug von Basiselterngeld.
Das Wichtigste in Kürze
Für Geburten ab dem 1. April 2024 ist gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld nur für einen Lebensmonat und nur in den ersten zwölf Lebensmonaten möglich (§ 4 Abs. 6 BEEG). Ausnahmen bestehen bei Mehrlingen, Frühgeburten ab sechs Wochen und in Krankheits- oder Behinderungsfällen.
Das Budget bleibt unverändert bei 12 Monatsbeträgen plus 2 Partnermonaten. Wer gemeinsame Zeit plant, nutzt dafür den einen Basismonat oder den Partnerschaftsbonus mit 24 bis 32 Wochenstunden.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Elterngeldstelle.