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Mutterschaftsgeld und Elterngeld: Anrechnung nach § 3 BEEG

Praxis · 4. August 2026 · 12 Min. Lesezeit · ElterngeldKlar Redaktion

Viele Elterngeld-Pläne scheitern an denselben zwei Lebensmonaten. Mutterschaftsgeld und der Zuschuss des Arbeitgebers werden auf das Elterngeld angerechnet, sobald sie für die Zeit ab dem Tag der Geburt zustehen — und ein Freibetrag greift dabei nicht. Zugleich gelten genau diese Lebensmonate als Monate mit Basiselterngeld und sind damit aus dem gemeinsamen Budget verbraucht. Dieser Beitrag trennt die beiden Wirkungen, zeigt an einem Fall mit Datum, welche Lebensmonate betroffen sind, und was danach noch frei planbar bleibt. Alle Beträge sind Näherungen — maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Elterngeldstelle.

Was § 3 BEEG anrechnet — und ab welchem Tag

§ 3 BEEG trägt die Überschrift „Anrechnung von anderen Einnahmen“. Für werdende Eltern ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Vorschrift, die den Kontoauszug der ersten Wochen erklärt: Mutterschaftsleistungen werden auf das Elterngeld angerechnet, soweit sie der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen.

Zwei Leistungen sind gemeint: das Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (Buchstabe a) und der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG (Buchstabe b). Eine Leistung nimmt das Gesetz ausdrücklich aus: das Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 2 MuSchG, das Frauen ohne Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse zu Lasten des Bundes erhalten.

Für Beamtinnen und Soldatinnen tritt an die Stelle der Nummer 1 die Nummer 2: Angerechnet werden dort Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse, die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen. Die Folgen für die Planung sind dieselben, denn § 4 Absatz 4 Satz 3 BEEG erfasst die Nummern 1 bis 3.

Welche Leistungen rund um die Geburt auf das Elterngeld angerechnet werden
LeistungAngerechnet?Fundstelle
Mutterschaftsgeld nach dem SGB V oder nach dem KVLG 1989Ja, soweit es für die Zeit ab dem Tag der Geburt zusteht§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a BEEG
Mutterschaftsgeld nach § 19 Abs. 2 MuSchG (zu Lasten des Bundes)Nein, im Gesetzeswortlaut ausdrücklich ausgenommen§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a BEEG
Zuschuss des Arbeitgebers zum MutterschaftsgeldJa, soweit er für die Zeit ab dem Tag der Geburt zusteht§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b BEEG, § 20 MuSchG
Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse im Beschäftigungsverbot (Beamtinnen, Soldatinnen)Ja, soweit sie für die Zeit ab dem Tag der Geburt zustehen§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BEEG
Leistungen für die Schutzfrist vor der EntbindungNein, sie stehen nicht für die Zeit ab dem Tag der Geburt zu§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BEEG

Steht die Leistung nur für einen Teil des Lebensmonats zu, wird sie auch nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes angerechnet (§ 3 Absatz 1 Satz 2 BEEG). Der Lebensmonat, in dem die Schutzfrist endet, ist deshalb regelmäßig ein Mischmonat: erst Anrechnung, dann keine mehr.

Ein Freibetrag hilft an dieser Stelle nicht weiter. § 3 Absatz 2 BEEG stellt Elterngeld bis zu einem Betrag von 300 Euro von der Anrechnung frei — aber nur, soweit nicht Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnen sind. Mutterschaftsleistungen stehen in Nummer 1. Für sie bleibt der Freibetrag also außen vor.

Der häufigste Irrtum

„Das Elterngeld fängt nach dem Mutterschutz an.“ Das ist die verbreitetste Fehlvorstellung, und sie kostet Monate. Elterngeld kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden (§ 4 Absatz 1 Satz 2 BEEG). Die ersten Lebensmonate laufen also mit, ob sie eingeplant werden oder nicht.

Richtig ist nur der zweite Teil: In den Lebensmonaten mit anzurechnenden Mutterschaftsleistungen bleibt vom Elterngeld häufig nichts übrig. Ausgezahlt wird wenig — belegt ist der Monat trotzdem.

Die Schutzfrist vor der Entbindung zählt nicht mit

Wie viele Lebensmonate betroffen sind, entscheidet die Schutzfrist nach der Entbindung. § 3 MuSchG setzt beide Fristen: sechs Wochen vor der Entbindung (Absatz 1) und acht Wochen nach der Entbindung (Absatz 2). Auf zwölf Wochen verlängert sie sich bei Frühgeburten und bei Mehrlingsgeburten (§ 3 Absatz 2 Satz 2 MuSchG). Wird vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX ärztlich festgestellt, sind es ebenfalls zwölf Wochen — allerdings nur, wenn die Mutter das beantragt (§ 3 Absatz 2 Satz 4 MuSchG).

Die Frist läuft nicht ab dem Entbindungstag, sondern ab dem Tag danach: Der Tag des Ereignisses wird bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet (§ 187 Absatz 1 BGB). Der Entbindungstag geht deshalb nicht verloren — Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss stehen für die Schutzfristen und für den Entbindungstag zu (§ 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 MuSchG). Für die Anrechnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BEEG heißt das: Sie beginnt am Tag der Geburt und reicht bis zum letzten Tag der Schutzfrist.

Bei einer vorzeitigen Entbindung kommt der Zeitraum hinzu, um den die Schutzfrist vor der Entbindung verkürzt wurde. Für die Anrechnung zählt jedoch immer nur der Teil ab dem Tag der Geburt. Die sechs Wochen davor sind anrechnungsfrei: Mutterschaftsgeld für diese Zeit mindert das Elterngeld nicht.

Sechs Wochen vor der Entbindung bleiben anrechnungsfrei, acht Wochen danach nicht 6 Wochen vor der Entbindung 8 Wochen nach der Entbindung
Sechs Wochen vor der Entbindung bleiben anrechnungsfrei, acht Wochen danach nicht

Gerechnet wird in Lebensmonaten, nicht in Kalendermonaten. Der erste Lebensmonat beginnt am Tag der Geburt; ab diesem Tag kann Elterngeld bezogen werden (§ 4 Absatz 1 Satz 2 BEEG). Acht Wochen sind 56 Tage und reichen damit fast über zwei volle Lebensmonate. Bei zwölf Wochen greift die Frist regelmäßig bis in den dritten Lebensmonat hinein.

Ob eine Frühgeburt im Sinne des Mutterschutzgesetzes vorliegt, richtet sich nach ärztlicher Feststellung. Diese Feststellung entscheidet über acht oder zwölf Wochen — und damit über einen ganzen Lebensmonat.

Der zweite Effekt: die Monate sind aus dem Budget verbraucht

Die zweite Wirkung steht nicht in § 3, sondern in § 4 Absatz 4 Satz 3 BEEG. Dort heißt es: Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 bezieht.

Das ist eine gesetzliche Fiktion mit Folgen für das Budget. Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld (§ 4 Absatz 3 Satz 1 BEEG); ist das Erwerbseinkommen eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, kommen zwei Partnermonate hinzu (Satz 2). Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld (§ 4 Absatz 4 Satz 1 BEEG).

  1. LM 1 Volle Anrechnung Mutterschaftsgeld und Zuschuss stehen für den ganzen Lebensmonat ab dem Tag der Geburt zu (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BEEG). Der Monat gilt als Basiselterngeld-Monat (§ 4 Abs. 4 S. 3 BEEG).
  2. LM 2 Anteilige Anrechnung Die Schutzfrist endet mitten im Monat. Angerechnet wird nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes (§ 3 Abs. 1 S. 2 BEEG) — als Basiselterngeld-Monat gilt der Lebensmonat trotzdem.
  3. LM 3 Erster frei planbarer Monat Ab hier entscheiden die Eltern, wer welche Variante nimmt — bei acht Wochen Schutzfrist. Bei zwölf Wochen verschiebt sich der Start um einen Lebensmonat.
Was in den ersten drei Lebensmonaten mit dem Budget passiert

Wer die Varianten gegeneinander abwägt, zieht deshalb zuerst die belegten Monate ab und plant danach. Was Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus jeweils leisten und welche Voraussetzungen daran hängen, steht in Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus im Vergleich.

Ein Fall mit Datum

Ein Kind kommt am 10. März 2026 zur Welt, einem Dienstag. Die Mutter ist Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, es ist eine Einlingsgeburt zum errechneten Termin. Die Schutzfrist nach der Entbindung beträgt damit acht Wochen. Sie beginnt am 11. März 2026, weil der Entbindungstag als Ereignistag nicht mitzählt (§ 187 Absatz 1 BGB), und endet mit Ablauf des 5. Mai 2026 — acht Wochen später, wieder ein Dienstag. Mutterschaftsgeld und Zuschuss stehen zusätzlich für den Entbindungstag selbst zu (§ 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 MuSchG).

Die Lebensmonate laufen ab dem Geburtstag, nicht ab Monatsanfang. Der erste reicht vom 10. März bis zum 9. April, der zweite vom 10. April bis zum 9. Mai, der dritte beginnt am 10. Mai.

Geburt am 10.03.2026, Schutzfrist bis 05.05.2026
LebensmonatZeitraumMutterschaftsleistungenFolge für das Budget
1. Lebensmonat10.03. bis 09.04.2026durchgehendvolle Anrechnung, gilt als Basiselterngeld-Monat
2. Lebensmonat10.04. bis 09.05.2026bis 05.05.2026anteilige Anrechnung, gilt als Basiselterngeld-Monat
3. Lebensmonatab 10.05.2026keineerster frei planbarer Lebensmonat

Aus den zwölf gemeinsamen Monatsbeträgen sind damit zwei verbraucht, bevor überhaupt jemand geplant hat. Frei bleiben zehn, dazu die zwei Partnermonate, wenn deren Voraussetzung erfüllt ist. Wie hoch der einzelne Monatsbetrag ausfällt, hängt am Bemessungszeitraum und an den Pauschalen des BEEG — dazu Elterngeld-Netto und die Pauschalen.

ElterngeldKlar leitet diese Lebensmonate aus dem Geburtsdatum, der Angabe zum Mutterschutz und den Angaben zu Mehrlings- und Frühgeburt ab und markiert sie im Monatsplan. Ist für keinen Elternteil Mutterschutz hinterlegt, setzt das Werkzeug ausdrücklich keine Anrechnung an und sagt das auch. Wird ein betroffener Monat anders belegt, meldet die Planprüfung einen Verstoß mit der Fundstelle § 4 Absatz 4 Satz 3 BEEG: Der Monat ist aus dem gemeinsamen Budget verbraucht und nicht frei planbar.

Was ElterngeldKlar bewusst nicht rechnet

Die Höhe von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss wird im Werkzeug nicht erfasst. Die Anrechnung selbst rechnet es deshalb nicht mit.

An den betroffenen Monaten steht dafür der Hinweis, dass der tatsächliche Betrag dort regelmäßig deutlich niedriger liegt als ausgewiesen — häufig bei null — und die Gesamtsumme entsprechend zu hoch ist. Ein Rechner, der diese Monate voll mitzählt und nichts dazu sagt, gibt die schlechteste der möglichen Auskünfte.

Antrag, Nachweis und die Rückwirkung von drei Lebensmonaten

Der Antrag wirkt nur begrenzt zurück. Elterngeld wird rückwirkend höchstens für die letzten drei Lebensmonate vor dem Lebensmonat geleistet, in dem der Antrag eingegangen ist (§ 7 Absatz 1 BEEG). Diese Frist läuft unabhängig davon, wie viel in den ersten Monaten tatsächlich ausgezahlt wird.

Beides greift ineinander. Wer den Antrag hinausschiebt, weil in den ersten Lebensmonaten wegen der Anrechnung ohnehin wenig ankommt, riskiert, dass weiter zurückliegende Lebensmonate aus der Rückwirkung fallen. Zurückholen lassen sie sich nicht. Für die Reihenfolge heißt das: erst beantragen, dann feinjustieren.

Änderungen bleiben bis zum Ende des Bezugszeitraums möglich, rückwirkend allerdings nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Lebensmonat, in dem der Änderungsantrag eingeht. Für bereits ausgezahlte Monatsbeträge ist eine Änderung außer in Fällen besonderer Härte nicht mehr zulässig; für einen Lebensmonat mit bereits bezogenem ElterngeldPlus kann nachträglich Basiselterngeld beantragt werden (§ 7 Absatz 2 BEEG).

  1. Ende der Schutzfrist bestimmen Acht Wochen ab dem Tag nach der Entbindung, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf (§ 3 Abs. 2 MuSchG).
  2. Lebensmonate abgrenzen Ab dem Tag der Geburt zählen, nicht ab Monatsanfang.
  3. Betroffene Monate als Basismonate eintragen Sie gelten nach § 4 Abs. 4 S. 3 BEEG als Monate mit Basiselterngeld.
  4. Erst dann den Rest verteilen Die verbleibenden Monatsbeträge auf die Varianten aufteilen.
Vier Schritte, mit denen die Mutterschutzmonate richtig eingeplant werden

Für den Nachweis verlangen die Elterngeldstellen in der Regel eine Bescheinigung über das Mutterschaftsgeld und den Zuschuss nach § 20 MuSchG. Welche Unterlagen sonst noch zusammengehören, steht in welche Nachweise die Elterngeldstelle braucht.

Häufige Fragen

Wird Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet?

Ja, soweit es für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zusteht (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BEEG). Angerechnet werden das Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte und der Zuschuss des Arbeitgebers nach § 20 MuSchG. Ausgenommen ist das Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 2 MuSchG. Leistungen für die Schutzfrist vor der Entbindung werden nicht angerechnet.

Bekomme ich in den ersten Lebensmonaten gar kein Elterngeld?

In den Lebensmonaten, in denen Mutterschaftsleistungen für die Zeit ab dem Tag der Geburt zustehen, bleibt vom Elterngeld häufig nichts übrig. Ein Freibetrag greift dabei nicht: Die 300 Euro nach § 3 Absatz 2 BEEG gelten ausdrücklich nicht, soweit Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnen sind. Wie viel im Einzelfall bleibt, hängt von den Beträgen ab; maßgeblich ist der Bescheid der Elterngeldstelle.

Verlängert sich das Elterngeld um die Monate mit Mutterschaftsgeld?

Nein. Lebensmonate mit anzurechnenden Mutterschaftsleistungen gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld bezieht (§ 4 Absatz 4 Satz 3 BEEG). Sie zählen also gegen die zwölf gemeinsamen Monatsbeträge Basiselterngeld nach § 4 Absatz 3 Satz 1 BEEG und werden nicht hinten angehängt.

Kann ich für die Mutterschutzmonate ElterngeldPlus wählen?

Diese Lebensmonate gelten nach § 4 Absatz 4 Satz 3 BEEG als Monate mit Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 BEEG. Sie sind damit belegt und nicht frei planbar. Die Umwandlung eines Monatsbetrags Basiselterngeld in zwei Lebensmonate ElterngeldPlus (§ 4 Absatz 3 Satz 3 BEEG) läuft für sie deshalb ins Leere.

Wie viele Lebensmonate sind von der Anrechnung betroffen?

Das hängt an der Schutzfrist nach der Entbindung: acht Wochen im Regelfall, zwölf Wochen bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten (§ 3 Absatz 2 Satz 2 MuSchG). Wird vor Ablauf von acht Wochen bei dem Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt, verlängert sich die Frist auf zwölf Wochen nur auf Antrag der Mutter (§ 3 Absatz 2 Satz 4 MuSchG). Die Frist beginnt am Tag nach der Entbindung (§ 187 Absatz 1 BGB). Acht Wochen reichen ab dem Tag der Geburt fast über zwei volle Lebensmonate, zwölf Wochen regelmäßig bis in den dritten.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Mutterschaftsgeld nach dem SGB V und der Zuschuss des Arbeitgebers nach § 20 MuSchG werden auf das Elterngeld angerechnet, soweit sie für die Zeit ab dem Tag der Geburt zustehen (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BEEG). Leistungen für die sechs Wochen vor der Entbindung bleiben anrechnungsfrei, und der 300-Euro-Freibetrag des § 3 Absatz 2 BEEG gilt für Mutterschaftsleistungen nicht.

Die zweite Wirkung wiegt für die Planung schwerer: Dieselben Lebensmonate gelten als Monate mit Basiselterngeld (§ 4 Absatz 4 Satz 3 BEEG) und sind aus den zwölf gemeinsamen Monatsbeträgen verbraucht. Bei acht Wochen Schutzfrist trifft das ab dem Tag der Geburt regelmäßig die ersten beiden Lebensmonate, bei zwölf Wochen den dritten mit.

Planen Sie deshalb rückwärts: erst die belegten Lebensmonate abziehen, dann den Rest verteilen — und den Antrag nicht liegen lassen, denn er wirkt nur drei Lebensmonate zurück (§ 7 Absatz 1 BEEG). Alle Angaben sind Näherungen; maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Elterngeldstelle.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Elterngeldstelle.

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