Elterngeld und Progressionsvorbehalt: die Steuer im Jahr danach
26. August 2026 · 6 Min. Lesezeit · ElterngeldKlar RedaktionElterngeld ist nach § 3 Nr. 67 Buchstabe b EStG steuerfrei, unterliegt aber nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe j EStG dem Progressionsvorbehalt. Besteuert wird die Leistung nicht; sie erhöht den Steuersatz auf das übrige zu versteuernde Einkommen.
Elterngeld ist steuerfrei. Trotzdem kommt bei vielen Familien im Jahr darauf eine Nachzahlung vom Finanzamt, und sie überrascht regelmäßig. Der Grund ist der Progressionsvorbehalt: Das Elterngeld selbst wird nicht besteuert, es hebt aber den Steuersatz für alles andere. Dieser Beitrag erklärt die Rechnung des § 32b EStG, warum daraus eine Erklärungspflicht wird und welche Leistungen noch dazuzählen.
Zwei Vorschriften, die zusammengehören
Die Einordnung des Elterngeldes steht in zwei Paragraphen, und beide gelten nebeneinander.
§ 3 Nr. 67 Buchstabe b EStG stellt das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz steuerfrei. Auf den Betrag selbst wird also keine Einkommensteuer erhoben.
§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe j EStG nimmt dasselbe Elterngeld in den Progressionsvorbehalt auf. Es wirkt damit auf den Steuersatz, der auf das übrige Einkommen angewandt wird.
Besteuert wird das Elterngeld nicht. Bezahlt wird trotzdem etwas dafür, nämlich ein höherer Steuersatz auf das, was daneben verdient wurde.
Wer im Bezugsjahr überhaupt kein weiteres Einkommen hatte, spürt den Progressionsvorbehalt kaum. Wer nur ein paar Monate Elterngeld bezogen und den Rest des Jahres gearbeitet hat, spürt ihn am deutlichsten.
Wie § 32b EStG rechnet
Der besondere Steuersatz nach § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG entsteht in einem Zwischenschritt, den der Steuerbescheid selten sichtbar macht:
- Zu versteuerndes Einkommen ermitteln Das zu versteuernde Einkommen nach § 32a Abs. 1 EStG, also ohne das Elterngeld.
- Leistungen hinzurechnen Dieses Einkommen wird um die Summe der Leistungen vermehrt, nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG), soweit dieser nicht schon bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen wurde.
- Steuersatz auf diesen erhöhten Betrag bestimmen Das ist der besondere Steuersatz. Er entsteht nur für diesen einen Zweck.
- Diesen Satz auf das echte Einkommen anwenden Angewandt wird er auf das zu versteuernde Einkommen ohne das Elterngeld. Deshalb steigt die Steuer, obwohl die Leistung steuerfrei bleibt.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Schritt zwei ist die Feinheit, die in Überschlagsrechnungen fast immer fehlt. Er wird von den Leistungen abgezogen, aber nur, soweit er nicht ohnehin schon bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit verbraucht ist. Wer im Bezugsjahr auch gearbeitet hat, hat ihn meist dort bereits genutzt.
Wie stark sich der Satz verschiebt, hängt vom Einzelfall ab. ElterngeldKlar rechnet die Höhe des Elterngeldes und die Verteilung der Monate; die Einkommensteuer rechnet weder die App noch die Elterngeldstelle, sondern das Finanzamt im Bescheid.
Aus dem Progressionsvorbehalt wird eine Erklärungspflicht
Viele Familien geben keine Steuererklärung ab, weil sie nur Arbeitslohn beziehen. Im Elterngeldjahr ändert sich das, und zwar von Gesetzes wegen.
§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ordnet eine Veranlagung an, wenn unter anderem die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, mehr als 410 Euro beträgt. Elterngeld liegt praktisch immer darüber: Das Basiselterngeld beträgt mindestens 300 Euro im Monat.
Aus der freiwilligen Erklärung wird damit eine Pflichtveranlagung, und aus der Pflichtveranlagung wird häufig eine Nachzahlung, weil der Lohnsteuerabzug während des Jahres den Progressionsvorbehalt nicht kennt.
| Leistung | Fundstelle in § 32b Abs. 1 Satz 1 |
|---|---|
| Elterngeld nach dem BEEG | Nr. 1 Buchst. j |
| Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Sonderunterstützung nach dem MuSchG | Nr. 1 Buchst. c |
| Krankengeld und vergleichbare Lohnersatzleistungen | Nr. 1 Buchst. b |
| Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld | Nr. 1 Buchst. a |
Die Liste ist praktisch relevant, weil sich diese Leistungen im Elterngeldjahr oft überschneiden. Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss werden zudem auf das Elterngeld angerechnet; wie das die Monatsplanung verändert, steht in Mutterschaftsgeld und die Anrechnung auf das Elterngeld.
- Im Bezugsjahr Elterngeld fließt Steuerfrei nach § 3 Nr. 67 Buchst. b EStG. Der Lohnsteuerabzug beim Arbeitgeber kennt den Progressionsvorbehalt nicht.
- Nach Jahresende Erklärungspflicht Übersteigen die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte und Leistungen zusammen 410 Euro, ist zu veranlagen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
- In der Veranlagung Besonderer Steuersatz Das Finanzamt rechnet nach § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG und wendet den Satz auf das Einkommen ohne Elterngeld an.
- Mit dem Bescheid Die Differenz wird sichtbar Sie entsteht nicht durch eine Besteuerung des Elterngeldes, sondern durch den höheren Satz auf das übrige Einkommen.
Was das für die Planung bedeutet
Die Steuer im Folgejahr ist kein Argument gegen Elterngeld. Sie ist ein Posten, den man kennen sollte, bevor der Bescheid kommt. Drei Punkte helfen dabei:
- Die Leistung ist steuerfrei. Der Progressionsvorbehalt erhöht den Satz auf das übrige Einkommen, nicht die Bemessungsgrundlage.
- Der Effekt ist am größten bei gemischten Jahren. Wer einige Monate gearbeitet und einige Monate Elterngeld bezogen hat, hat beides in demselben Veranlagungszeitraum.
- Die Erklärung ist Pflicht, nicht Kür. Ab 410 Euro Leistungen im Sinne des Progressionsvorbehalts greift § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG.
Bei der Verteilung der Monate spielt der Progressionsvorbehalt insofern mit, als er an den Veranlagungszeitraum gebunden ist: Er trifft das Kalenderjahr, in dem die Leistung zufließt. Wie sich Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus überhaupt aufteilen lassen, steht in Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus im Vergleich; die Rechnung hinter dem Betrag in Elterngeld-Netto: die Pauschalen.
ElterngeldKlar ist ein Rechner für das Elterngeld und keine Steuerberatung. Die Beträge des Rechners sind Näherungen; maßgeblich ist der Bescheid der Elterngeldstelle, und für die Einkommensteuer ist es der Steuerbescheid. Eine Beispielrechnung mit einem konkreten Nachzahlungsbetrag steht hier bewusst nicht: Sie hinge an Steuerklasse, Freibeträgen, Werbungskosten und dem Einkommen beider Partner und wäre für die meisten Leser falsch.
Häufige Fragen
Ist Elterngeld steuerpflichtig?
Nein. § 3 Nr. 67 Buchstabe b EStG stellt das Elterngeld nach dem BEEG steuerfrei. Es unterliegt aber nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe j EStG dem Progressionsvorbehalt und erhöht damit den Steuersatz, der auf das übrige zu versteuernde Einkommen angewandt wird.
Muss ich wegen Elterngeld eine Steuererklärung abgeben?
In aller Regel ja. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ordnet eine Veranlagung an, wenn die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, mehr als 410 Euro beträgt. Da das Basiselterngeld mindestens 300 Euro im Monat beträgt, wird diese Grenze praktisch immer überschritten.
Wie wird der Steuersatz beim Progressionsvorbehalt berechnet?
Nach § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG wird das zu versteuernde Einkommen um die Summe der Leistungen erhöht, nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG, soweit dieser nicht bereits bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen wurde. Aus diesem erhöhten Betrag ergibt sich der besondere Steuersatz, der dann auf das tatsächliche zu versteuernde Einkommen angewandt wird.
Warum kommt es zu einer Nachzahlung?
Weil der Lohnsteuerabzug während des Jahres den Progressionsvorbehalt nicht berücksichtigt. Er wird erst in der Veranlagung angewandt. Besonders spürbar ist das in Jahren, in denen sich Arbeitslohn und Elterngeld abwechseln, weil dann beides in denselben Veranlagungszeitraum fällt.
Unterliegt auch das Mutterschaftsgeld dem Progressionsvorbehalt?
Ja. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c EStG erfasst Mutterschaftsgeld, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz. Daneben werden Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG auf das Elterngeld angerechnet.
Das Wichtigste in Kürze
Elterngeld ist nach § 3 Nr. 67 Buchstabe b EStG steuerfrei, unterliegt aber nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe j EStG dem Progressionsvorbehalt. Besteuert wird die Leistung nicht; sie erhöht den Steuersatz auf das übrige zu versteuernde Einkommen.
Gerechnet wird nach § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG: Das zu versteuernde Einkommen wird um die Leistungen erhöht, nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, soweit dieser nicht bereits verbraucht ist. Der daraus abgeleitete besondere Steuersatz wird auf das echte Einkommen angewandt.
Aus dem Bezug folgt eine Erklärungspflicht: Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist zu veranlagen, wenn die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte und Leistungen zusammen mehr als 410 Euro betragen. Dieselbe Wirkung haben Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Elterngeldstelle.