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Entscheidung

Elterngeld und alleinerziehend: wann ein Elternteil die Partnermonate allein bezieht

7. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · ElterngeldKlar Redaktion
Kurzantwort

§ 4c Abs. 1 BEEG erlaubt einem Elternteil, abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 BEEG zusätzlich auch das Elterngeld für die Partnermonate nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG zu beziehen. Dafür muss das Einkommen aus Erwerbstätigkeit für zwei Lebensmonate gemindert sein und eine von drei Alternativen vorliegen: Entlastungsbetrag nach § 24b Abs. 1 und 3 EStG samt getrennter Wohnung, Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1666 Abs. 1 und 2 BGB oder Unmöglichkeit der Betreuung.

Die zwei Partnermonate stehen den Eltern nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG gemeinsam zu; je Elternteil sind es nach § 4 Abs. 4 Satz 1 BEEG höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. § 4c BEEG lässt eine Abweichung zu, aber nicht pauschal für Alleinerziehende: Er verlangt ein für zwei Lebensmonate gemindertes Einkommen aus Erwerbstätigkeit und zusätzlich eine von drei Voraussetzungen.

Wovon § 4c Abs. 1 BEEG abweicht

§ 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG gibt den Eltern gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Satz 2 hängt zwei weitere daran: „Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate).“

Die zweite Schranke steht in § 4 Abs. 4 Satz 1 BEEG: „Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b.“

Dort setzt § 4c BEEG an. Absatz 1 beginnt: „Ein Elternteil kann abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 zusätzlich auch das Elterngeld für die Partnermonate nach § 4 Absatz 3 Satz 2 beziehen, wenn das Einkommen aus Erwerbstätigkeit für zwei Lebensmonate gemindert ist und“. Danach folgen drei Nummern.

Was § 4c Abs. 1 BEEG gegenüber § 4 BEEG verschiebt
Punkt§ 4 BEEG§ 4c Abs. 1 BEEG
Höchstzahl je Elternteilzwölf Monatsbeträge (Abs. 4 Satz 1)zusätzlich die Partnermonate
Partnermonateden Eltern gemeinsam (Abs. 3 Satz 2)dieselben Monate, ein Elternteil
VoraussetzungEinkommen eines Elternteils gemindertgemindertes Einkommen und eine Nummer

Beides muss zusammen vorliegen: die Einkommensminderung und eine der Nummern.

Die drei Alternativen im Wortlaut

Die Nummern 1 bis 3 stehen alternativ nebeneinander.

Nummer 1 ist zweiteilig, und der zweite Teil wird oft überlesen: Der andere Elternteil darf nicht in derselben Wohnung leben.

Nummer 2 verweist auf § 1666 Abs. 1 und 2 BGB, also auf die Gefährdung des Kindeswohls oder des Kindesvermögens. Nummer 3 grenzt selbst ab: Bei der Feststellung der Unmöglichkeit bleiben „wirtschaftliche Gründe und Gründe einer Verhinderung wegen anderweitiger Tätigkeiten“ außer Betracht.

Die Einkommensminderung bleibt Bedingung

Vor dem „und“ steht: „wenn das Einkommen aus Erwerbstätigkeit für zwei Lebensmonate gemindert ist“. Diese Bedingung entfällt beim Alleinbezug nicht. Sie ist dieselbe, die § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG ohnehin verlangt; § 4c BEEG verschiebt nur, wer die Monate bezieht.

Zwölf Monatsbeträge plus zwei Partnermonate 12 Monatsbeträge Basiselterngeld gemeinsam 2 Partnermonate zwei weitere Monate
Zwölf Monatsbeträge plus zwei Partnermonate
14 ist eine Summe, keine Zahl aus § 4c BEEG

Der Wortlaut des § 4c Abs. 1 BEEG nennt keine Gesamtzahl von Monatsbeträgen. Er erlaubt nur, die Partnermonate abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 BEEG zusätzlich zu beziehen.

Die 14 ergibt sich erst aus der Rechnung: zwölf nach Satz 1, zwei nach Satz 2.

Aus dem Sorgerecht folgt der Alleinbezug nicht; das Wort kommt in § 4c Abs. 1 BEEG nicht vor. Wie sich Einkommen auf die Höhe des Monatsbetrags auswirkt, zeigt die Netto-Berechnung mit Pauschalen.

24 bis 32 Wochenstunden: zusätzliche Monate Elterngeld Plus nach § 4c Abs. 2 BEEG

§ 4c Abs. 2 BEEG knüpft an die Nummern 1 bis 3 des Absatzes 1 eine zweite Rechtsfolge. Wer in mindestens zwei bis höchstens vier aufeinander folgenden Lebensmonaten „nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig ist“, hat für diese Lebensmonate Anspruch auf zusätzliche Monatsbeträge Elterngeld Plus.

Was die Varianten sonst trennt, steht im Vergleich von Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus.

§ 4b BEEG
  • beide Elternteile 24 bis 32 Wochenstunden
  • nur gleichzeitig
Braucht beide Eltern im selben Lebensmonat.
§ 4c Abs. 2 BEEG
  • eine Nummer des Absatzes 1
  • ein Elternteil, 24 bis 32 Wochenstunden
  • zwei bis vier Lebensmonate in Folge
Zusätzliche Monatsbeträge Elterngeld Plus.
Gleicher Stundenkorridor, verschiedene Adressaten

Drei Punkte, an denen die Rechnung kippt

Der Alleinbezug ist kein Zuschlag. § 4c Abs. 1 BEEG erlaubt nur die Abweichung von § 4 Abs. 4 Satz 1 BEEG. Der gemeinsame Anspruch aus § 4 Abs. 3 BEEG wächst dadurch nicht.

Die Frühgeburten-Staffel vermehrt die Partnermonate nicht. § 4 Abs. 5 Satz 3 BEEG setzt an die Stelle der zwölf Monatsbeträge je Elternteil aus § 4 Abs. 4 Satz 1 BEEG 13, 14, 15 oder 16. Die zwei Partnermonate aus Absatz 3 Satz 2 bleiben unberührt: Absatz 5 Satz 1 weicht nur von Absatz 3 Satz 1 ab.

Die Unterschrift. § 7 Abs. 3 Satz 1 BEEG verlangt die Unterschrift der anderen berechtigten Person zur Bestätigung der Kenntnisnahme, „außer im Fall des § 4c und der Antragstellung durch eine allein sorgeberechtigte Person“. Was sonst zum Antrag gehört, steht im Beitrag zu Antrag und Nachweisen für die Elterngeldstelle.

Ein Fall: 14 Monatsbeträge auf einen Elternteil

Ein Kind kommt am 12. März 2026 zur Welt und lebt bei einem Elternteil. Der andere lebt weder mit diesem noch mit dem Kind in einer Wohnung, die Voraussetzungen des § 24b Abs. 1 und 3 EStG liegen vor, und das Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist für zwei Lebensmonate gemindert. Damit greifen Einleitungssatz und Nummer 1 des § 4c Abs. 1 BEEG: Zu den zwölf Monatsbeträgen aus § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG kommen die beiden Partnermonate aus Satz 2, zusammen 14.

  1. Einkommensminderung prüfen Für zwei Lebensmonate, zusätzlich zu den Nummern 1 bis 3.
  2. Eine der drei Nummern zuordnen Entlastungsbetrag samt getrennter Wohnung, Kindeswohlgefährdung oder Unmöglichkeit.
  3. Im Antrag angeben Aus den übrigen Angaben ergibt sich der Alleinbezug nicht.
Drei Schritte, bevor Sie den Alleinbezug ansetzen

Im Rechner ist der Alleinbezug ein Häkchen: „Alleiniger Bezug nach § 4c BEEG“. Ist es gesetzt, prüft ElterngeldKlar den Monatsplan je Elternteil gegen 14 statt gegen zwölf Monatsbeträge, nennt im Verstoßtext § 4c BEEG statt § 4 Abs. 4 Satz 1 BEEG und legt im Szenario „Klassisch“ bis zu 14 Basismonate auf einen Elternteil. Bei einer Frühgeburt bleibt es bei 14, während die Höchstzahl ohne Alleinbezug auf 13 bis 16 steigt: Diese Kombination bildet er nicht ab. Ob eine der drei Nummern vorliegt, prüft er nicht; § 4c Abs. 2 BEEG rechnet er nicht mit.

Häufige Fragen

Bekommen Alleinerziehende automatisch 14 Monate Elterngeld?

Nein. § 4c Abs. 1 BEEG lässt den Bezug der Partnermonate durch einen Elternteil nur zu, wenn das Einkommen aus Erwerbstätigkeit für zwei Lebensmonate gemindert ist und zusätzlich eine der drei dort genannten Voraussetzungen vorliegt. Die Zahl 14 steht nicht im Normtext; sie ist die Summe aus zwölf Monatsbeträgen und zwei Partnermonaten (§ 4 Abs. 3 BEEG).

Welche Voraussetzungen nennt § 4c Abs. 1 BEEG?

Zwei Ebenen: Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit muss für zwei Lebensmonate gemindert sein, und eine der drei Nummern muss vorliegen. Nummer 1 verlangt die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b Abs. 1 und 3 EStG und dass der andere Elternteil weder mit dem beziehenden Elternteil noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. Nummer 2 betrifft eine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 Abs. 1 und 2 BGB durch dessen Betreuung, Nummer 3 deren Unmöglichkeit.

Reicht das alleinige Sorgerecht für den Alleinbezug?

Nein, § 4c Abs. 1 BEEG stellt nicht auf das Sorgerecht ab. Nummer 1 verlangt die Voraussetzungen des § 24b Abs. 1 und 3 EStG und dass der andere Elternteil weder mit dem beziehenden Elternteil noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. Die Nummern 2 und 3 knüpfen an dessen Betreuung an.

Zählen wirtschaftliche Gründe als Unmöglichkeit der Betreuung?

Nein. § 4c Abs. 1 Nr. 3 BEEG bestimmt, dass für die Feststellung der Unmöglichkeit der Betreuung wirtschaftliche Gründe und Gründe einer Verhinderung wegen anderweitiger Tätigkeiten außer Betracht bleiben. Als Beispiel nennt sie eine schwere Krankheit oder eine Schwerbehinderung des anderen Elternteils.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

§ 4c Abs. 1 BEEG erlaubt einem Elternteil, abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 BEEG zusätzlich auch das Elterngeld für die Partnermonate nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG zu beziehen. Dafür muss das Einkommen aus Erwerbstätigkeit für zwei Lebensmonate gemindert sein und eine von drei Alternativen vorliegen: Entlastungsbetrag nach § 24b Abs. 1 und 3 EStG samt getrennter Wohnung, Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1666 Abs. 1 und 2 BGB oder Unmöglichkeit der Betreuung.

Wirtschaftliche Gründe und eine Verhinderung wegen anderweitiger Tätigkeiten bleiben nach § 4c Abs. 1 Nr. 3 BEEG außer Betracht. Liegt eine der Voraussetzungen vor, kommen nach § 4c Abs. 2 BEEG für zwei bis vier aufeinander folgende Lebensmonate zusätzliche Monatsbeträge Elterngeld Plus in Betracht, wenn der Elternteil dabei 24 bis 32 Wochenstunden erwerbstätig ist.

Die Zahl 14 steht in § 4c BEEG nicht; sie ist die Summe aus zwölf Monatsbeträgen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG und zwei Partnermonaten nach Satz 2.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Elterngeldstelle.

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