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Entscheidung

Elterngeld ab 175.000 Euro: wann der Anspruch entfällt

20. August 2026, aktualisiert 5. September 2026 · 6 Min. Lesezeit · ElterngeldKlar Redaktion
Kurzantwort

Für Geburten ab dem 1. April 2025 entfällt der Elterngeld-Anspruch ab 175.000 € zu versteuerndem Einkommen des Vorjahres, einheitlich für Paare und Alleinerziehende (§ 1 Abs. 8 BEEG). Die Grenze ist hart: ein Euro darüber kostet den gesamten Anspruch.

Elterngeld hat eine harte Einkommensgrenze: Liegt das Einkommen darüber, gibt es keinen Euro, auch keinen reduzierten Betrag. Das Gesetz lässt den Anspruch erst bei einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 175.000 Euro entfallen (§ 1 Abs. 8 Satz 1 BEEG) - wer genau 175.000 Euro erreicht, bleibt anspruchsberechtigt. Für Geburten ab dem 1. April 2025 liegt diese Grenze bei 175.000 € zu versteuerndem Einkommen, und zwar seitdem einheitlich für Paare und Alleinerziehende (§ 1 Abs. 8 BEEG). Missverstanden wird dabei fast immer, welches Einkommen gemeint ist und welches Jahr zählt. Dieser Beitrag sortiert beides, zeigt die Entwicklung der Grenze und sagt, was Paare knapp über der Schwelle prüfen können.

Was § 1 Abs. 8 BEEG sagt

§ 1 Abs. 8 BEEG schließt den Elterngeld-Anspruch bei hohem Einkommen vollständig aus. Für Kinder, die ab dem 1. April 2025 geboren werden, gilt eine Grenze von 175.000 € zu versteuerndem Einkommen. Zwei Änderungen stecken in dieser Fassung: Die Grenze liegt unter der vorherigen Marke von 200.000 €, und sie gilt seitdem einheitlich für Paare und Alleinerziehende. Vorher waren Alleinerziehende mit einer anderen Zahl erfasst als Paare.

Entscheidend ist die Bauart der Grenze: Sie ist keine Staffel. Bei 174.000 € gibt es Elterngeld in voller Höhe, bei 176.000 € gibt es gar keins. Es gibt keinen Übergangsbereich und keine Härtefallregelung im Gesetz. Wer die Grenze überschreitet, verliert nicht einen Teil, sondern den gesamten Anspruch, bei Basiselterngeld also bis zu 14 Monatsbeträge.

Der Stichtag ist die Geburt

Welche Grenze gilt, entscheidet allein das Geburtsdatum des Kindes: Geburt ab 1. April 2025 heißt 175.000 €, Geburt zwischen 1. April 2024 und 31. März 2025 heißt 200.000 €.

Der Antragstag, der Beginn der Elternzeit oder das Einkommen im Geburtsjahr spielen für die Wahl der Grenze keine Rolle.

Welches Einkommen und welches Jahr zählen

Die Grenze misst sich am zu versteuernden Einkommen, nicht am Bruttogehalt. Das zu versteuernde Einkommen ist die Zahl, die am Ende der Steuerveranlagung steht: Einkünfte minus Werbungskosten, Sonderausgaben und weitere Abzüge. Sie finden sie im Steuerbescheid, nicht auf der Gehaltsabrechnung. Zwei Haushalte mit demselben Brutto können deshalb auf verschiedenen Seiten der Grenze landen.

Bei Paaren werden die Einkommen beider Eltern zusammengerechnet, bei Alleinerziehenden zählt das eigene Einkommen. Maßgeblich ist das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Für ein Kind, das im Oktober 2026 geboren wird, prüft die Elterngeldstelle das zu versteuernde Einkommen des Jahres 2025.

Bruttolohn
  • Summe der Gehälter vor Abzügen
  • Steht auf der Gehaltsabrechnung
  • Sagt nichts über Werbungskosten oder Sonderausgaben
Nicht die Messlatte des § 1 Abs. 8 BEEG.
Zu versteuerndes Einkommen
  • Einkünfte nach Abzügen, aus dem Steuerbescheid
  • Bei Paaren die Summe beider Eltern
  • Des Kalenderjahres vor der Geburt
Diese Zahl vergleicht die Elterngeldstelle mit der Grenze.
Bruttolohn und zu versteuerndes Einkommen sind zwei verschiedene Zahlen

Die Folge für die Praxis: Die Grenze lässt sich nicht aus zwei Gehaltszetteln ablesen. Wer sie prüfen will, braucht den Steuerbescheid des Vorjahres oder eine solide Schätzung der Abzüge. Wie das Elterngeld-Netto selbst aus Pauschalen gerechnet wird, ist ein eigener Rechenweg; dazu steht mehr in Elterngeld-Netto: die Berechnung mit Pauschalen.

Die Grenze im Überblick: was sich wann geändert hat

Die Einkommensgrenze wurde in zwei Schritten abgesenkt. Welche Stufe gilt, hängt am Geburtsdatum des Kindes:

Einkommensgrenze des Elterngelds nach Geburtszeitraum (§ 1 Abs. 8 BEEG)
GeburtszeitraumGrenzeGilt für
1. April 2024 bis 31. März 2025200.000 €Zu versteuerndes Einkommen des Vorjahres
ab 1. April 2025175.000 €Zu versteuerndes Einkommen des Vorjahres, einheitlich für Paare und Alleinerziehende
  1. Vorjahr Einkommen entsteht Das zu versteuernde Einkommen des Kalenderjahres vor der Geburt ist die Messlatte.
  2. Geburt Stichtag für die Grenze Geburt ab 1. April 2025: 175.000 €. Geburt ab 1. April 2024: 200.000 €.
  3. Antrag Prüfung durch die Elterngeldstelle Die Stelle vergleicht das Vorjahreseinkommen laut Steuerunterlagen mit der Grenze.
Drei Daten entscheiden über den Anspruch

Für die Planung heißt das: Das Einkommensjahr liegt bei der Geburt bereits in der Vergangenheit. Wer im Geburtsjahr weniger verdient, etwa weil ein Elternteil Stunden reduziert, ändert an der Grenze nichts. Und wer im Vorjahr knapp darüber lag, kann nicht durch Verschieben des Antrags etwas korrigieren.

Knapp über der Grenze: was Paare prüfen können

Drei Prüfpunkte sind legitim und liegen nahe, bevor ein Haushalt den Anspruch aufgibt. Erstens: die richtige Zahl ansehen. Im Steuerbescheid steht das zu versteuernde Einkommen als eigene Zeile; die Summe der Bruttolöhne ist sie nicht. Zweitens: das richtige Jahr ansehen. Es zählt das Kalenderjahr vor der Geburt, auch wenn der Steuerbescheid dafür erst nach der Geburt kommt. Drittens: die richtige Seite ansehen. Bei Paaren ist es die Summe beider Eltern; wer als einzelner Verdiener darunter liegt, kann als Paar darüber liegen.

Was in das zu versteuernde Einkommen einfließt und was es mindert, entscheidet das Steuerrecht, nicht das BEEG. Werbungskosten und Sonderausgaben senken die Zahl im Steuerbescheid. Ob im Einzelfall noch etwas zu korrigieren ist, prüft der Steuerbescheid oder eine Steuerberatung. Eins ist die Grenze nicht: ein Gestaltungsziel, das sich nach der Geburt noch verschieben ließe.

Liegt das Vorjahreseinkommen unter der Grenze, bleibt der volle Rahmen: Basiselterngeld ersetzt 67 Prozent des Einkommens vor der Geburt, je nach Höhe zwischen 65 und 100 Prozent, mit Mindestbetrag 300 € und Höchstbetrag 1.800 € (§ 2 BEEG). Der Antrag wirkt nur drei Lebensmonate zurück; die Fristen dazu stehen in Bemessungszeitraum und Antragsfrist.

Praxisbeispiel: zwei Haushalte, eine Grenze

Haushalt eins: Paar, gemeinsames zu versteuerndes Einkommen 2025 von 182.000 €, Geburt im März 2026. Die Summe liegt über 175.000 €, der Anspruch entfällt vollständig. Dass ein Elternteil ab Geburt in Elternzeit nur noch die Hälfte verdient, spielt keine Rolle: Maßgeblich war 2025.

Haushalt zwei: Alleinerziehend, zu versteuerndes Einkommen 2025 von 169.000 €, Geburt ebenfalls März 2026. Die Grenze ist unterschritten, der Anspruch steht. Die Höhe richtet sich nach dem Elterngeld-Netto: 67 Prozent des Einkommens vor der Geburt, gedeckelt bei 1.800 €.

Die Nutzung ist aktuell vollständig kostenlos, einschließlich aller verfügbaren Funktionen. Ein bestätigtes Konto hebt das Gastkontingent auf. Die Grenze selbst prüft allein die Elterngeldstelle anhand Ihrer Steuerunterlagen; maßgeblich ist ihr Bescheid.

Häufige Fragen

Ab welchem Einkommen gibt es kein Elterngeld mehr?

Für Geburten ab dem 1. April 2025 entfällt der Anspruch ab 175.000 € zu versteuerndem Einkommen des Vorjahres (§ 1 Abs. 8 BEEG). Für Geburten zwischen dem 1. April 2024 und dem 31. März 2025 lag die Grenze bei 200.000 €. Es gibt keine Staffelung: Darüber gibt es kein Elterngeld, darunter das volle.

Gilt die 175.000-Euro-Grenze auch für Alleinerziehende?

Ja. Seit dem 1. April 2025 gilt die Grenze von 175.000 € einheitlich für Paare und Alleinerziehende. Bei Paaren werden die Einkommen beider Eltern zusammengerechnet, bei Alleinerziehenden zählt das eigene zu versteuernde Einkommen.

Zählt für die Elterngeld-Grenze das Bruttogehalt?

Nein, maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, also die Zahl aus dem Steuerbescheid nach Abzug von Werbungskosten und Sonderausgaben. Das Bruttogehalt aus der Gehaltsabrechnung ist eine andere, regelmäßig höhere Zahl.

Welches Jahr zählt für die Einkommensgrenze beim Elterngeld?

Das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Für ein Kind, das 2026 geboren wird, prüft die Elterngeldstelle das zu versteuernde Einkommen des Jahres 2025. Das Einkommen im Geburtsjahr selbst ist für die Grenze ohne Belang.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Für Geburten ab dem 1. April 2025 entfällt der Elterngeld-Anspruch ab 175.000 € zu versteuerndem Einkommen des Vorjahres, einheitlich für Paare und Alleinerziehende (§ 1 Abs. 8 BEEG). Die Grenze ist hart: ein Euro darüber kostet den gesamten Anspruch.

Geprüft wird die Zahl aus dem Steuerbescheid, nicht der Bruttolohn, und das Kalenderjahr vor der Geburt, nicht das laufende Einkommen. Wer knapp darüber liegt, prüft zuerst, ob die richtige Zahl aus dem richtigen Jahr verglichen wurde. Maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Elterngeldstelle.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Elterngeldstelle.

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