Zweites Kind kurz nach dem ersten: welche Monate beim Elterngeld ausgeklammert werden (§ 2b BEEG)
21. September 2026 · 7 Min. Lesezeit · ElterngeldKlar RedaktionBeim zweiten Kind werden Kalendermonate mit Elterngeld für das ältere Kind bis zu dessen 14. Lebensmonat, mit Mutterschutz oder Mutterschaftsgeld, mit schwangerschaftsbedingter Krankheit und mit Wehr- oder Zivildienst nach § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG übersprungen; der Bemessungszeitraum rückt so weit nach vorn, bis zwölf zählbare Monate stehen.
Das zweite Kind kommt, während das erste noch im Elterngeldbezug ist oder die Mutter gerade wieder in Teilzeit eingestiegen ist. Würde die Elterngeldstelle einfach die zwölf Monate vor der Geburt nehmen, stünde dort ein Einkommen aus Elterngeld und Teilzeit, und das zweite Elterngeld fiele niedrig aus. § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG verhindert genau das: Kalendermonate mit Elterngeld für ein älteres Kind, mit Mutterschutz oder Mutterschaftsgeld, mit schwangerschaftsbedingter Krankheit und mit Wehr- oder Zivildienst bleiben bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums unberücksichtigt. Der Zeitraum rückt dann so weit nach vorn, bis zwölf zählbare Monate beisammen sind. Dieser Beitrag erklärt die vier Gründe, die Grenze beim ElterngeldPlus, den Antrag auf Berücksichtigung und ein durchgerechnetes Beispiel.
Die Regel: zwölf Monate, aber nicht irgendwelche
Für Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit sind nach § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt maßgeblich. Satz 2 nimmt vier Sorten Kalendermonate aus dieser Zählung heraus; sie werden nicht mit null angesetzt, sondern übersprungen, und der Zeitraum verschiebt sich um genau diese Monate nach vorn. Am Ende stehen wieder zwölf Monate, nur ältere.
- Nr. 1: Monate, in denen die berechtigte Person Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, und zwar im Zeitraum nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BEEG, also von der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats, bei Frühgeburten entsprechend länger (§ 4 Abs. 5).
- Nr. 2: Monate, in denen sie während der Schutzfristen nach § 3 MuSchG nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld bezogen hat.
- Nr. 3: Monate mit einer Krankheit, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war.
- Nr. 4: Monate mit Wehr- oder Zivildienst.
Bei Selbständigen gilt nach § 2b Abs. 2 BEEG statt der zwölf Monate der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum; lagen darin Monate mit einem der vier Gründe, ist auf Antrag der vorangegangene Veranlagungszeitraum maßgeblich. Wie das Einkommen Selbständiger im Übrigen bestimmt wird, steht im Beitrag zum Elterngeld für Selbständige.
Die Grenze: Basiselterngeld ja, ElterngeldPlus nach dem 14. Lebensmonat nein
Nr. 1 verweist nicht auf jeden Elterngeldbezug, sondern auf den Zeitraum des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BEEG. Nach Satz 3 kann Basiselterngeld bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden; ElterngeldPlus nach Satz 4 bis zum 32. Lebensmonat. Ausgeklammert werden deshalb nur Monate mit Elterngeld für das ältere Kind bis zu dessen 14. Lebensmonat. Wer für das erste Kind ElterngeldPlus im 20. Lebensmonat bezieht und dabei Teilzeit arbeitet, hat in diesem Monat ein Erwerbseinkommen, das in den Bemessungszeitraum des zweiten Kindes eingeht.
- Lag der Monat in den Schutzfristen nach § 3 MuSchG, oder wurde Mutterschaftsgeld bezogen? Ja Ja, ausgeklammert (§ 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG).Nein Weiter mit Frage 2.
- Wurde in dem Monat Elterngeld für ein älteres Kind bezogen, und war das Kind noch keine 14 Lebensmonate alt? Ja Ja, ausgeklammert (Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 BEEG). Bei Frühgeburt verlängert sich der Zeitraum nach § 4 Abs. 5.Nein Weiter mit Frage 3.
- Gab es eine Krankheit, die maßgeblich durch die Schwangerschaft bedingt war, oder Wehr- beziehungsweise Zivildienst? Ja Ja, ausgeklammert (Nr. 3 oder 4). Die Krankheit ist ärztlich zu belegen.Nein Nein. Der Monat zählt mit seinem Einkommen, auch wenn es ElterngeldPlus nach dem 14. Lebensmonat oder Teilzeit war.
Nach § 2b Abs. 1 Satz 3 BEEG sind die ausgeklammerten Monate auf Antrag doch zu berücksichtigen. Das lohnt, wenn das Einkommen in den älteren Monaten niedriger war als in den ausgeklammerten, etwa weil vor dem ersten Kind noch studiert wurde. Die Elterngeldstelle rechnet das nicht von selbst in beide Richtungen; wer die Variante mit den jüngeren Monaten will, muss sie beantragen.
Praxisbeispiel: 19 Monate zwischen zwei Geburten
Erstes Kind geboren im März 2025, zweites Kind geboren im Oktober 2026. Die Mutter hat bis Februar 2025 voll gearbeitet, war im Mutterschutz von Mitte Januar bis Anfang Mai 2025, hat von März 2025 bis April 2026 Basiselterngeld bezogen und ist im Mai 2026 mit 20 Wochenstunden zurückgekehrt. Der Bemessungszeitraum für das zweite Kind wären zunächst Oktober 2025 bis September 2026.
| Monate | Was in dieser Zeit war | Zählt? |
|---|---|---|
| Mai 2026 bis September 2026 | Teilzeit mit 20 Stunden nach der Rückkehr | Ja, fünf Monate mit Teilzeiteinkommen |
| Oktober 2025 bis April 2026 | Basiselterngeld für das erste Kind, Lebensmonate 8 bis 14 | Nein, ausgeklammert nach Nr. 1 |
| Mai 2025 bis September 2025 | Basiselterngeld, Lebensmonate 3 bis 7 | Nein, ausgeklammert nach Nr. 1 |
| Mitte Januar bis Anfang Mai 2025 | Mutterschutz und Mutterschaftsgeld | Nein, ausgeklammert nach Nr. 2 |
| Juni 2024 bis Dezember 2024 | Vollzeit vor dem ersten Kind | Ja, sieben Monate mit Vollzeiteinkommen |
Die zwölf zählbaren Monate sind also Juni bis Dezember 2024 und Mai bis September 2026: sieben Monate Vollzeit und fünf Monate Teilzeit. Der Januar 2025 fällt heraus, weil der Mutterschutz Mitte des Monats begann und der Kalendermonat damit unter Nr. 2 fällt. Ohne die Ausklammerung stünden fünf Monate Teilzeit und sieben Monate Elterngeld mit null Erwerbseinkommen im Zeitraum; mit ihr sieben Monate volles Gehalt.
- Ohne Ausklammerung: 5 Monate Teilzeit, 7 Monate Elterngeld 750 €
- Mit Ausklammerung nach § 2b: 7 Monate Vollzeit, 5 Monate Teilzeit 2.850 €
Die Balken zeigen das durchschnittliche Bruttoeinkommen je Monat vor Abzügen, nicht das Elterngeld; wie aus dem Brutto das Elterngeld-Netto wird, erklärt der Beitrag zur Berechnung des Elterngeld-Nettos. Die Größenordnung des Unterschieds bleibt aber: Die Ausklammerung entscheidet in diesem Fall über ein Elterngeld nahe dem Mindestbetrag oder eines aus einem Vollzeitgehalt.
Was im Antrag stehen muss und was ElterngeldKlar leistet
- Monate mit Elterngeld für das ältere Kind auflisten Aus dem Bescheid des ersten Kindes: Lebensmonate und Kalendermonate des Bezugs bis zum 14. Lebensmonat.
- Mutterschutz und Mutterschaftsgeld belegen Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld, Beginn und Ende der Schutzfristen.
- Schwangerschaftsbedingte Krankheit ärztlich belegen Nur wenn die Krankheit maßgeblich durch die Schwangerschaft bedingt war; ein normales Attest reicht nicht.
- Entscheiden, ob der Antrag nach Satz 3 lohnt Waren die älteren Monate schlechter bezahlt als die ausgeklammerten, die Berücksichtigung beantragen.
ElterngeldKlar rechnet den Bemessungszeitraum und seine Verschiebung durch Mutterschutz und Mutterschaftsgeld und zeigt ihn mit Antragsfrist und Steuerklassen-Fenster als Ampel. Die Ausklammerung wegen Elterngeld für ein älteres Kind, wegen schwangerschaftsbedingter Krankheit und wegen Wehr- oder Zivildienst erkennt das Werkzeug nicht selbst; es weist darauf hin und Sie geben diese Monate im Antrag an. Wer bei kurz aufeinanderfolgenden Geburten nur die automatische Rechnung nimmt, rechnet zu niedrig. Welche Nachweise die Elterngeldstelle insgesamt verlangt, steht im Beitrag zu den Nachweisen für den Antrag.
Häufige Fragen
Zählen die Elterngeldmonate des ersten Kindes beim Elterngeld für das zweite Kind mit?
Nein, sie werden übersprungen. Nach § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG bleiben Kalendermonate mit Elterngeld für ein älteres Kind bis zu dessen 14. Lebensmonat bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums unberücksichtigt; der Zeitraum rückt entsprechend nach vorn. Monate mit ElterngeldPlus nach dem 14. Lebensmonat zählen dagegen mit ihrem Einkommen.
Wird der Mutterschutz beim Bemessungszeitraum ausgeklammert?
Ja. Kalendermonate, in denen die Mutter während der Schutzfristen nach § 3 MuSchG nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld bezogen hat, bleiben nach § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG unberücksichtigt. Das gilt für den ganzen Kalendermonat, auch wenn der Mutterschutz erst in der Monatsmitte begann.
Kann ich verlangen, dass die ausgeklammerten Monate doch mitgerechnet werden?
Ja, auf Antrag (§ 2b Abs. 1 Satz 3 BEEG). Das lohnt, wenn das Einkommen in den älteren Monaten niedriger war als in den ausgeklammerten. Die Elterngeldstelle wählt nicht von sich aus die günstigere Variante.
Gilt die Ausklammerung auch bei Selbständigen?
Sinngemäß. Nach § 2b Abs. 2 BEEG ist bei Selbständigen der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum maßgeblich; lagen darin Monate mit einem der vier Gründe, ist auf Antrag der vorangegangene Veranlagungszeitraum maßgeblich.
Das Wichtigste in Kürze
Beim zweiten Kind werden Kalendermonate mit Elterngeld für das ältere Kind bis zu dessen 14. Lebensmonat, mit Mutterschutz oder Mutterschaftsgeld, mit schwangerschaftsbedingter Krankheit und mit Wehr- oder Zivildienst nach § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG übersprungen; der Bemessungszeitraum rückt so weit nach vorn, bis zwölf zählbare Monate stehen.
ElterngeldPlus-Monate nach dem 14. Lebensmonat zählen mit ihrem Einkommen. Wer die ausgeklammerten Monate lieber mitgerechnet hätte, beantragt das nach Satz 3; von selbst prüft die Elterngeldstelle das nicht.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Elterngeldstelle.