Ab 39 €. Einmalig, kein Abo. ElterngeldKlar rechnet drei Aufteilungen Monat für Monat durch, prüft den Plan gegen die Budgetregeln der §§ 4, 4a und 4b BEEG und führt Sie mit einer Antrags-Checkliste durch die Unterlagen.
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Das Elterngeld kennt drei Varianten: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus. Der Bezugszeitraum reicht bis zum 32. Lebensmonat des Kindes (§ 4 Abs. 1 BEEG). Zuständig ist keine Bundesbehörde, sondern die von Ihrem Land bestimmte Elterngeldstelle am Wohnort des Kindes (§ 12 Abs. 1 BEEG).
67 Prozent gelten nur im Korridor. Über 1.200 € Einkommen sinkt der Satz je 2 € um 0,1 Punkte bis auf 65 Prozent, unter 1.000 € steigt er ebenso bis auf 100 Prozent (§ 2 Abs. 2 BEEG).
Ein Monat Basiselterngeld lässt sich gegen zwei Monate ElterngeldPlus tauschen (§ 4 Abs. 3 S. 3 BEEG). Der Monatsbetrag halbiert sich dabei höchstens – die Laufzeit verdoppelt sich.
Elterngeld wird nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Monat des Antragseingangs geleistet (§ 7 Abs. 1 S. 2 BEEG). Jeder weitere Monat ist verloren – gezählt wird in Lebensmonaten, nicht in Kalendermonaten.
Beide Elternteile müssen im selben Lebensmonat zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten, gleichzeitig und in aufeinander folgenden Monaten, zwei bis vier Monate lang (§ 4b Abs. 1 bis 3 BEEG).
Angaben eintragen, Aufteilungen vergleichen, Checkliste abarbeiten. Mehr Schritte hat es nicht.
Termin oder Geburtsdatum, Kinder aus dieser Geburt, Geschwisterbonus, Frühgeburt – dazu je Elternteil das Elterngeld-Netto vor der Geburt und die geplanten Wochenstunden im Bezug.
Drei Aufteilungen – klassisch, mit ElterngeldPlus gestreckt und mit Partnerschaftsbonus – Monat für Monat mit Beträgen. Danach ändern Sie jeden Lebensmonat einzeln; Verstöße gegen die Budgetregeln werden rot benannt, samt Paragraph.
Fristen-Ampel für Antrag, Bemessungszeitraum und Steuerklassen-Fenster, dazu eine Checkliste mit zwölf Punkten und der Hinweis auf die zuständige Landesstelle. Alles als JSON exportierbar.
Elterngeld-Netto eintragen, Zuschläge ankreuzen – die Rechnung läuft in Ihrem Browser, ohne Konto und ohne dass etwas gespeichert wird. Näherungswerte nach § 2 BEEG; maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Elterngeldstelle.
Beispielwerte sind voreingestellt – überschreiben Sie sie mit Ihren eigenen.
Das Elterngeld-Netto ist nicht das Netto Ihrer Gehaltsabrechnung: Steuern und Sozialabgaben werden pauschal angesetzt (§§ 2c bis 2f BEEG). Urlaubs- und Weihnachtsgeld bleiben als sonstige Bezüge außer Betracht (§ 2c Abs. 1 S. 2 BEEG).
Vier Bausteine, jeder mit seinem Paragraphen.
Klassisch, mit ElterngeldPlus gestreckt, mit Partnerschaftsbonus – jede Aufteilung mit Summe und Bezugsdauer. Verglichen wird allein die Summe dieser Näherungsrechnung (§ 4 Abs. 3, § 4a, § 4b BEEG).
Eine Zeile je Lebensmonat mit Datumsfenster, Variante und Betrag für beide Elternteile – bis zum 32. Lebensmonat (§ 4 Abs. 1 BEEG).
Antragsfrist mit Rückwirkung von drei Lebensmonaten (§ 7 Abs. 1 S. 2 BEEG), Bemessungszeitraum samt Verschiebung durch Mutterschutz (§ 2b Abs. 1 BEEG) und das Steuerklassen-Fenster als reine Rechenregel (§ 2c Abs. 3 BEEG).
Zwölf Punkte von der zuständigen Stelle (§ 12 Abs. 1 BEEG) über Einkommensnachweise (§ 2b, § 2c BEEG) bis zur Prüfung des Bescheids – abhakbar und exportierbar.
Elterngeld wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Lebensmonat geleistet, in dem der Antrag eingeht (§ 7 Abs. 1 S. 2 BEEG). Gezählt wird in Lebensmonaten des Kindes, nicht in Kalendermonaten. Ältere Monate sind verloren. ElterngeldKlar bestimmt aus dem Geburtsdatum den aktuellen Lebensmonat, den ersten erstattungsfähigen Monat und die Zahl bereits verlorener Monate.
Basiselterngeld ersetzt 67 Prozent des Elterngeld-Nettos vor der Geburt, mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro (§ 2 Abs. 1 und 4 BEEG). Über 1.200 Euro sinkt die Rate je 2 Euro um 0,1 Punkte bis 65 Prozent, unter 1.000 Euro steigt sie bis 100 Prozent (§ 2 Abs. 2 BEEG). ElterngeldKlar rechnet diese Rate aus Ihrem Netto.
ElterngeldPlus beträgt höchstens die Hälfte des Basisbetrags, also höchstens 900 und mindestens 150 Euro (§ 4a Abs. 2 BEEG). Ein Monat Basiselterngeld lässt sich gegen zwei Monate ElterngeldPlus tauschen (§ 4 Abs. 3 S. 3 BEEG). Basiselterngeld endet mit dem 14. Lebensmonat, ElterngeldPlus erst mit dem 32. (§ 4 Abs. 1 BEEG).
Beide Elternteile müssen im selben Lebensmonat durchschnittlich 24 bis 32 Wochenstunden erwerbstätig sein (§ 4b Abs. 1 BEEG), zwei bis vier Monate lang, gleichzeitig und in aufeinander folgenden Lebensmonaten (§ 4b Abs. 2 und 3 BEEG). ElterngeldKlar prüft jeden geplanten Bonusmonat gegen Stundenkorridor, Monatszahl und Gleichzeitigkeit und benennt jeden Verstoß mit Paragraph.
Für Geburten ab dem 1. April 2025 entfällt der Anspruch, wenn das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt 175.000 Euro übersteigt (§ 1 Abs. 8 BEEG). Maßgeblich ist der Steuerbescheid, nicht das Bruttoeinkommen. Zusätzlich darf die Arbeitszeit im Durchschnitt des Lebensmonats 32 Wochenstunden nicht übersteigen (§ 1 Abs. 6 BEEG). ElterngeldKlar prüft beide Grenzen.
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Basiselterngeld beträgt 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt; je nach Höhe dieses Einkommens liegt der Satz zwischen 65 und 100 Prozent (§ 2 Abs. 1 und 2 BEEG). Lag das Einkommen über 1.200 Euro, sinkt der Satz je 2 Euro um 0,1 Prozentpunkte bis auf 65 Prozent; lag es unter 1.000 Euro, steigt er ebenso bis auf 100 Prozent. Der Mindestbetrag beträgt 300 Euro (§ 2 Abs. 4 S. 1 BEEG), der Höchstbetrag 1.800 Euro (§ 2 Abs. 1 S. 1 BEEG). Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag kommen darauf noch obendrauf (§ 2a BEEG).
ElterngeldPlus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das ohne Einnahmen im Bezug zustünde (§ 4a Abs. 2 BEEG) – rechnerisch also höchstens 900 Euro. Dafür läuft es doppelt so lange: Statt eines Lebensmonats Basiselterngeld können Sie zwei Lebensmonate ElterngeldPlus beziehen (§ 4 Abs. 3 S. 3 BEEG). Beim ElterngeldPlus halbieren sich auch Mindestbetrag (150 Euro), Mindest-Geschwisterbonus (37,50 Euro) und Mehrlingszuschlag (150 Euro), nicht aber der Prozentsatz von 10 Prozent beim Geschwisterbonus (§ 4a Abs. 2 S. 3 BEEG).
Wenn beide Elternteile in einem Lebensmonat im Durchschnitt nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden erwerbstätig sind, hat jeder für diesen Monat Anspruch auf einen zusätzlichen Monatsbetrag ElterngeldPlus (§ 4b Abs. 1 BEEG). Je Elternteil sind höchstens vier Monatsbeträge möglich, und jeder Elternteil muss den Bonus für mindestens zwei Lebensmonate in Anspruch nehmen (§ 4b Abs. 2 BEEG). Beziehen lässt er sich nur gleichzeitig und in aufeinander folgenden Lebensmonaten (§ 4b Abs. 3 BEEG).
Basiselterngeld gibt es bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes, ElterngeldPlus bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats – Letzteres allerdings nur, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird (§ 4 Abs. 1 BEEG). Gemeinsam haben die Eltern Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld plus zwei Partnermonate (§ 4 Abs. 3 BEEG); bei Frühgeburten erhöht sich der gemeinsame Anspruch je nach Abstand zum errechneten Termin auf 13, 14, 15 oder 16 Monatsbeträge (§ 4 Abs. 5 BEEG).
Elterngeld ist schriftlich zu beantragen und wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats geleistet, in dem der Antrag eingegangen ist (§ 7 Abs. 1 S. 2 BEEG). Gezählt wird in Lebensmonaten des Kindes. Wer im sechsten Lebensmonat beantragt, bekommt also frühestens ab dem dritten Lebensmonat etwas; die davor liegenden Monate sind nicht mehr erstattungsfähig. Dieselbe Dreimonatsfrist gilt für Änderungsanträge (§ 7 Abs. 2 BEEG).
Bei nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind es die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt (§ 2b Abs. 1 S. 1 BEEG). Unberücksichtigt bleiben unter anderem Monate mit Elterngeldbezug für ein älteres Kind, Monate der Mutterschutzfristen und des Mutterschaftsgeldes sowie Monate mit geringerem Einkommen wegen einer maßgeblich durch die Schwangerschaft bedingten Krankheit; der Zeitraum verschiebt sich dann nach vorn (§ 2b Abs. 1 S. 2 BEEG). Für Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit gilt ein anderer Zeitraum (§ 2b Abs. 2 BEEG) – den rechnet ElterngeldKlar nicht.
Für Geburten ab dem 1. April 2025 entfällt der Anspruch, wenn das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt 175.000 Euro übersteigt – einheitlich für Paare und Alleinerziehende (§ 1 Abs. 8 BEEG). Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen aus dem Steuerbescheid, nicht das Bruttoeinkommen. Für Geburten ab dem 1. April 2024 galten 200.000 Euro. Anknüpfungspunkt ist immer der Geburtstermin, nicht das Antragsjahr.
Nein. ElterngeldKlar ist ein Software-Rechner und ein Dokumenten-Baukasten. Wir erbringen keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes und keine Hilfe in Steuersachen im Sinne des Steuerberatungsgesetzes; eine Beratung im Einzelfall findet nicht statt. Alle Beträge, Fristen und Szenarien sind Näherungswerte auf Grundlage Ihrer Angaben. Über Ihren Anspruch entscheidet allein die zuständige Elterngeldstelle Ihres Bundeslandes (§ 12 Abs. 1 BEEG) – maßgeblich ist ihr Bescheid.
Vertiefung zu den Themen hinter ElterngeldKlar – aus unserem Blog:
Frage, Problem oder Feedback? Schreiben Sie uns – wir antworten in der Regel innerhalb von 24 Stunden (werktags).
ElterngeldKlar ist ein Software-Rechner und ein Dokumenten-Baukasten. Wir erbringen keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes und keine Hilfe in Steuersachen im Sinne des Steuerberatungsgesetzes; eine Beratung im Einzelfall findet nicht statt. Alle Beträge, Fristen und Szenarien sind Näherungswerte auf Grundlage Ihrer Angaben und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG, Rechtsstand Juli 2026, Werte für Geburten ab 1. April 2025). Über Ihren Anspruch entscheidet allein die zuständige Elterngeldstelle Ihres Bundeslandes (§ 12 Abs. 1 BEEG) – maßgeblich ist ihr Bescheid. Prüfen Sie Fristen und Angaben eigenständig; die Verantwortung für den Antrag bleibt bei Ihnen.